Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-2024) bietet attraktive Zuschüsse für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien. Insbesondere bei alten Heizungen.
Das im Jahr 2023 mit viel Aufregung novelliert Gebäudeenergiegesetz soll die Heizungswende und die Wärmewende beschleunigen und – das wird zumeist in oberflächlichen Diskussionen unterschlagen – Gebäudeeigentümer und Verbraucher vor hohen Kosten und Fehlinvestitionen schützen.
Ein grundsätzliches Problem bei diesen Zielen ist, dass die Situation im Konkreten und damit das optimale Ergebnis von vielen Parametern abhängt. Und letztendlich kann das „optimale Ergebnis“ je nach Blickwinkel und Risikoabwägung höchst unterschiedlich ausfallen respektive definiert werden. Dazu kommt, dass sich erst mit der kommunalen Wärmeplanung herauskristallisiert – allerdings unverbindlich – welche Erfüllungsoption als zukunftstaugliche Lösung zum Heizen vor Ort zur Verfügung stehen werden.
Die politisch holprige Entwicklung zum GEG 2024 – der oft benutzte Begriff Heizungsgesetz beschreibt nur die Neuerungen, das Gesetz insgesamt regelt viel mehr – sowie die mögliche Transformationsgeschwindigkeit haben allerdings dazu geführt, dass die Anforderung – bei jeder ab 2024 neu eingebauten Heizungsanlage 65 % erneuerbare Energie zu nutzen – nur teilweise in die Realität umgesetzt wird. Bei einigen der 65-%-Erfüllungsoptionen, beispielsweise Wärmenetze, 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen (unter bestimmten Bedingungen) und Stromdirektheizungen, wird die Erfüllung erst in der Zukunft erreicht aber schon vorab anerkannt.
Erfüllung der Anforderungen wird gefördert
Wer in bestehenden Gebäuden seine Heizung austauscht und dabei auf mindestens 65 % erneuerbare Energie umsteigt, wird dabei (auf rechtzeitigen Antrag) vom Staat finanziell unterstützt. Insbesondere wenn alte Heizungsanlagen modernisiert werden, kann sich das in mehrfacher Hinsicht lohnen. Das Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es schon seit einiger Zeit, nun wurde (wird) es an die neuen An- und Herausforderungen angepasst, die das GEG 2024 bringt. Die BEG-2024 fördert weiterhin auch die energetische Gebäudesanierung, in Teilbereichen stärker als bisher (siehe unten).
Die BEG-2024 soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Laut einer Mitteilung des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Robert Habeck) wird die neue Förderrichtlinie noch vor dem Jahreswechsel im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit eine nicht förderschädlich Beauftragung für den Heizungstausch mit BEG-2024-Förderung voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023 möglich – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Haushaltsausschusses des Bundestags.
Dieses Datum sollte man aber eher als politische Zielmarke – „wir haben das Förderprogramm ‚pünktlich‘ zum Inkrafttreten des GEG 2024 fertig bekommen“ – werten. Die wenigsten Heizungsfachbetriebe werden schon vor Januar 2024 ihre Angebote so fein auf die neuen Förderbedingungen abgestimmt haben. Technisch können Förderanträge ohnehin erst danach gestellt werden – nicht wie bisher beim BAFA, sondern bei der KfW – voraussichtlich für Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ab dem 27. Februar 2024. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen soll zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 beginnen.
Mit der Übergangsregelung für das Nachreichen eines Förderantrags auch nach der Beauftragung sollen Heizungsmodernisierer von den neuen Förderkonditionen profitieren können, bevor das Antragsverfahren verfügbar ist. Voraussetzung ist stets, dass die (weiteren) Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Die Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen (hierzu bieten die BEG-FAQ Musterformulierungen Abschnitt A.25 an). Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. So soll eine bessere Planbarkeit für die Antragsberechtigten erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden. Die neue Regelung soll verhindern, dass Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die nicht zügig umgesetzt werden.
Der Zeitraum, in dem eine geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids.
Hinweis: Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
Wichtige Eckpunkte der BEG-2024-Förderung
● Anders als in der bisherigen BEG-2023 gibt es in der BEG-2024 keine technologiedifferenzierte Fördersätze. Ausnahmen sind der 5-%-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen (siehe unten), der Emissionsminderungszuschlag von 2500 Euro pauschal für bestimmte Biomasse-Heizungen (siehe unten) und eine reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.
● Der Austausch einer alten mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle) gegen eine Heizungsanlage, die mindestens 65 % erneuerbare Energie (im Sinne der Förderrichtlinie), kann eine Grundförderung von 30 % der anrechenbaren Kosten (bis zu einer Obergrenze) erhalten. Einen Anspruch auf die Grundförderung haben alle Hauseigentümer, Vermietende, Unternehmen, gemeinnützige Vereine, Kommunen sowie Contractoren.
● Nachstehende Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien sind über die BEG-2024 förderfähig:
• solarthermische Anlagen
• Biomasse-Heizungen
• Wärmepumpen
• Brennstoffzellen
• Innovative Heizungen
• Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
• Gebäudenetzanschlüsse
• Wärmenetzanschlüsse
● Stromdirektheizungen sind über die BEG-2024 nicht förderfähig. Bei Hybrid-Heizungen (z. B. Gas-Heizung plus Wärmepumpe) ist nur der Erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
● Bei wasserstofffähigen Heizungen (100-%-H2-ready) sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Gas-Brennwertheizkessel handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden über die Förderprogramme des Bundes grundsätzlich nicht mehr gefördert.
Siehe auch: Wird das H2-ready-Privileg im GEG 2024 die Gas-Heizung abräumen?
● Selbstnutzende Eigentümer – die ihre funktionierende Heizung (wichtig: also vor einer „Heizungshavarie“) – austauschen, können zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 % auf die anrechenbaren Kosten (bis zu einer Obergrenze). Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 %, zunächst also auf 17 % ab dem 1. Januar 2029. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gibt es kein Mindestalter der Wärmeerzeuger.
Bei sonstigen Gas-Heizungen und bei Biomasse-Heizungen steht der Klimageschwindigkeits-Bonus nur zur Verfügung, wenn die ausgetauschte Heizungsanlage mehr als 20 Jahre alt war.
Bei einer Biomasse-Heizung ist der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn sie mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage mit elektrischer Trinkwassererwärmung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird.
Hinweis: Zwischenzeitlich wurde zum Ankurbeln der Baukonjunktur auch ein Speed-Bonus von anfangs 25 % statt 20 % angekündigt, dieser wird jedoch nicht realisiert.
● Hinzu kommt mit der BEG-2024 erstmals ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % der anrechenbaren Kosten (bis zu einer Obergrenze). Anspruch haben selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40 000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
● Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel (z. B. R290 Propan) einsetzen, kann ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % beantragt werden. Für Biomasse-Heizungen wird ein Emissionsminderungszuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten.
● Die Boni können ergänzt werden, sie sind also kumulierbar. Maximal können jedoch nur 70 % der anrechenbaren Kosten (bis zu einer Obergrenze) gefördert werden.
● Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für den Heizungsaustausch in Einfamilienhäusern beträgt 30 000 Euro. Diese Summe gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden insgesamt höhere Kosten gefördert:
● In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
● Der Emissionsminderungszuschlag von 2500 Euro wird nicht mit der Obergrenze der anrechenbaren Kosten verrechnet, also zusätzlich gewährt. Allerdings darf der gewährte pauschale Zuschlag bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot).
● Für weitere energetische Sanierungsmaßnahmen, etwa für die Dämmung der Gebäudehülle, für neue Fenster, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung, können ebenfalls Fördermittel beantragt werden. Der Fördersatz beträgt auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt 15 %, zusätzlich ist gegebenenfalls eine 5-%-Bonus beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) möglich. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30 000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Das bedeutet, dass künftig die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90 000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. In der BEG-2023 waren (sind) die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude auf 60 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Ergänzungskredit
Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120 000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Die maximale Zinsvergünstigung beträgt 2,5 % für die erste Zinsbindungsfrist.
Erhältlich ist der Ergänzungskredit bei der Hausbank bzw. Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA).
Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich. Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro/m2 Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 Mio. Euro pro Vorhaben. ■
Quelle: BMWK, www.energiewechsel.de / jv
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