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Heizungswende

Vergleich der Energiekosten: Wärmepumpe und Gas-Heizung

Bild 1: Zwölf Referenzorte für einen Energiekostenvergleich auf Basis neu abzuschließender Energielieferverträge für eine Gas-Heizung und eine Heizungs-Wärmepumpe.

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Bild 1: Zwölf Referenzorte für einen Energiekostenvergleich auf Basis neu abzuschließender Energielieferverträge für eine Gas-Heizung und eine Heizungs-Wärmepumpe.

Den Strompreis für eine neue Wärme­pumpe zu ermitteln, ist zurzeit aufwendig. Eine Analyse für zwölf Referenz­orte zeigt jedoch, dass sich das lohnt.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Die BNetzA-Festlegungen nach § 14a EnWG bieten in fast allen Konstellationen für die Betreiber ab 2024 neu installierter Heizungs-Wärmepumpen günstigere Strompreise. Die Vergünstigungen sind jedoch für Verbraucher und auf Vergleichsportalen (noch) nicht zu erkennen.
■ Ein Vergleich für zwölf Referenzorte und ein Einfamilienhaus mit einem Nutzwärmebedarf von 18 600 kWh/a zeigt, dass der Kostenvorteil einer Heizungs-Wärmepumpe gegenüber einer Gas-Heizung deutlich regional geprägt ist.
■ Wird eine Heizungs-Wärmepumpe mit separatem Stromzähler und einem Wärmepumpen-Stromtarif betrieben, liegt auf dem Preisstand 12. Juli 2024 für das Referenzgebäude der Kostenvorteil gegenüber einer Gas-Heizung zwischen 250 und 424 Euro/a und inklusive eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Umlagenprivilegs zwischen 318 und 493 Euro/a.
 

Wer genau und mit allen Einflussfaktoren nachrechnet, wird für einen hohen Anteil möglicher Projekte feststellen: Auf längere Sicht ist es kostengünstiger, eine bestehende Öl- oder Gas-Heizung nicht 1:1 zu erneuern, sondern durch eine Heizungs-Wärmepumpe zu ersetzen.

Im Normalfall wird dann trotz attraktiver Förderzuschüsse die Eigeninvestition des Hauseigentümers etwas höher als bei einer Erneuerung der Öl- oder Gas-Heizung sein. Der finanzielle Vorteil kann also nur entstehen, wenn die Betriebskosten der Wärmepumpe geringer als die der Öl- oder Gas-Heizung sind. Der nachstehende Vergleich beschränkt sich auf Gas-Heizungen und Wärmepumpen und ihre Hauptenergiekosten, weil hier der Energieeinkauf vergleichbaren Regelungen unterliegt.

Austausch muss sich möglichst sofort rechnen

Für einen Heizungsaustausch gibt es viele sehr gute Argumente, doch aus der Sicht eines Hauseigentümers ist es nicht schlüssig, mit einer vorgezogenen Heizungsmodernisierung auf einen erst künftig entstehenden Betriebskostenvorteil „zu wetten“, beispielsweise durch steigende CO2-Preise. Eine Beschleunigung des Wärmepumpenhochlaufs wird also erheblich vereinfacht, wenn die Energiekosten sofort nach der persönlichen Heizungswende sinken.

In welchem Umfang dies unter welchen Bedingungen in zwölf Regionen gegeben ist und welche Hürden Hauseigentümer und Berater dafür überwinden müssen, wird nachstehend auf Basis einer Recherche und Analyse von Energietarifen in einer Momentaufnahme beschreiben.

Das Referenzgebäude

Vergleichsbasis ist ein Gebäude mit einem Nutzwärmebedarf („Wärme ab Heizungsraum“) von 18 600 kWh/a. Der Nutzwärmebedarf wird mit einer neuen Gas-Heizung mit einem hohen Jahresnutzungsgrad (JNG, bezogen auf den Brennwert) von 0,93 – was einen Gasbezug von 20 000 kWh/a bedeutet  – oder von einer Heizungs-Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3,0 – was einen Strombezug von 6200 kWh/a bedeutet – bereitgestellt.

Die Wärmepumpe wird entweder über nur einen Stromzähler gemeinsam mit dem Haushalt oder über einen separaten Stromzähler mit dem Stromnetz verbunden. JNG und JAZ setzen eine „Nachplanung“ der Heizungsanlage mit Heizlastberechnung, Hydraulischem Abgleich und Einstellung der Heizkurve voraus. Bei einer lediglich ausgetauschten Gas-Heizung ist ein JNG von 0,93 unrealistisch optimistisch.

Zudem wird eine Variante (Nr. 6) betrachtet, bei der pauschal 20 % des Strombedarfs über eine eigene im Jahr 2023 installierte Photovoltaik-Anlage gedeckt werden. Dadurch sinken der Strombezug aus dem öffentlichen Netz für die Wärmepumpe sowie die ausgespeiste Strommenge und damit die Vergütung für die Ausspeisung (8,2 Ct/kWh).

Eventuell nicht auf den ersten Blick zu erkennen: Bei später angeschlossenen Photovoltaik-Anlagen (Inbetriebnahme vom 31.01. bis 31.07.2024: 8,11 Ct/kWh und Inbetriebnahme vom 01.08.2024 bis 31.01.2025: 8,03 Ct/kWh) steigt rechnerisch der Vorteil, weil die Differenz zwischen dem Arbeitspreis und der Einspeisevergütung größer wird.

Energietarife

Die Energietarife wurden am 12. Juli 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox ohne Vorgaben zur Nachhaltigkeit jeweils mit den Parametern 12 Monate Vertragslaufzeit und 12 Monate Preisgarantie jeweils mit Boni und ohne Boni ermittelt. In die Auswertung sind jeweils die beiden günstigsten Angebote eingeflossen. Aus den Jahresgesamtkosten der beiden Angebote wurde ein Mittelwert gebildet und daraus mit dem Energiebezug ein „effektiver Arbeitspreis“ gebildet.

Um die gängigsten Situationen abzubilden, wurde für jeden Standort jeweils ermittelt:

● Gas-Tarif bei einem Erdgasbezug von 20 000 kWh/a
● Haushaltsstrom für 9700 kWh/a und für 3500 kWh/a
● Wärmepumpenstrom für 6200 kWh/a
● Netzentgelt-Arbeitspreis (Strom-Netzbetreiber)
● Netzentgelt-Arbeitspreis bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vor 2024 installiert
● Netzentgelt-Arbeitspreis bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab 2024 installiert (Modul 2, § 14a EnWG)
● pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1, § 14a EnWG)

Manuelle Berechnung der Wärmepumpen-Stromtarife

Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (BNetzA-Festlegungen) gibt es zwar ab dem 1. Januar 2024 zahlreiche Vorteile für neu anzuschließende Heizungs-Wärmepumpen mit einer elektrischen Nennanschlussleistung von mindestens 4,2 kW (inkl. Heizstab bzw. Notheizvorrichtung) jedoch zurzeit auch einen großen Nachteil: Die momentan von Vergleichsportalen aufgelisteten Heiz- bzw. Wärmepumpen-Stromtarife bilden nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind.

Um aus solchen Wärmepumpen-Stromtarifen die tatsächlichen Energiekosten für eine ab 2024 eingebaute Wärmepumpe rechnerisch zu ermitteln, benötigt man zusätzlich das Preisblatt des zuständigen Strom-Netzbetreibers. Es muss dann vom Arbeitspreis des Wärmepumpen-Stromtarifs zunächst der Netzentgelt-Arbeitspreis vor 2024 abgezogen und der Netzentgelt-Arbeitspreis ab 2024 hinzugerechnet werden. In seltenen Fällen muss auch ein Netzentgelt-Grundpreis für vor 2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgezogen werden. Erst dann ist klar, wie teuer der Stromtarif tatsächlich ist.

Da die alte Situation viele Hunderttausend und die neue Situation aktuell nur wenige Zehntausend Anschlüsse betrifft, bleibt abzuwarten, ab wann mehr Transparenz entsteht. Fakt ist, dass mit einer derart aufwendigen und kaum bekannten Nachberechnung der Wärmepumpenhochlauf zusätzlich behindert wird. Und damit nicht genug: Nur anhand des Preisblatts des Strom-Netzbetreibers lässt sich feststellen, ob der Stromtarif für eine ab 2024 angeschlossene Wärmepumpe günstiger oder sogar teurer ist!

In der Auswertung wurden in der TGA/SHK-Branche die gut bekannten Orte Freital (01705), Berlin (10245), Rastede (26180), Celle (29223), Allendorf (Eder) (35108), Holzminden (37603), Remscheid (42897), Wernau (73249), Mainburg (84048), Schwendi (88477), Plattling (94447) und Kulmbach (95326) als Referenz berücksichtigt.

Kosten für Erdgas als Referenz-Energiekosten

Für alle Varianten sind die Kosten für den Erdgasbezug die Referenz-Energiekosten, die zusätzlich für die Gas-Heizung erforderlichen elektrischen Hilfsenergiekosten bleiben unberücksichtigt (ca. 50 bis 100 Euro/a).

Bild 2 zeigt, welche Energiebezugskosten für eine Netzentnahme von 20 000 kWh/a Erdgas bei einem neu abgeschlossenen Vertrag entstehen. Die absolute Abweichung zwischen den Referenzorten ist mit 215 Euro (mit Boni) bzw. 213 Euro/a (ohne Boni) bereits deutlich. Die Präferenz mit / ohne Boni hatten am Stichtag 12. Juli 2024 hingegen nur eine minimale Bedeutung (bei den angebotenen Stromtarifen ist sie deutlich ausgeprägter). Der günstige effektive Arbeitspreis in Mainburg und Plattling liegt mit  7,535 Ct/kWh knapp über dem „minimal(st)en Gaspreis von 7,31 Ct/kWh“.

Die Wärmepumpen-Strompreise ab 2024 variieren regional in einem etwas kleineren Bereich bis 157 Euro/a. Die maximale Differenz zwischen mit / ohne Boni beträgt 39 Euro/a (Holzminden), für die elf anderen Referenzorte beträgt sie nur 0 bis 15 Euro/a.

Bild 2: So viel kostet Erdgas an den zwölf Referenzorten bei Neuverträgen, jeweils mit und ohne Boni; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 2: So viel kostet Erdgas an den zwölf Referenzorten bei Neuverträgen, jeweils mit und ohne Boni; sortiert nach „mit Boni“.

6 Varianten

Eine Wärmepumpe kann unterschiedlich mit dem Stromnetz verbunden werden, zudem kann der Betreiber der Wärmepumpe unterschiedlich auf die BNetzA-Festlegungen (Modul 1 oder Modul 2) und das Energiefinanzierungsgesetz (§ 22 EnFG, Umlagenprivileg für Wärmepumpenstrom) reagieren. Daraus ergeben sich sechs typische Möglichkeiten zur Berechnung der Stromkosten für eine Wärmepumpe.

Wichtig: Die Vergleiche sollen insbesondere hervorheben, wie groß die regionalen Unterschiede sind, wobei die Referenzorte keine Extremfälle repräsentieren. Die Vergleiche gelten nur für das Referenzgebäude bzw. Gebäude mit einem ähnlichen Nutzwärmebedarf und einem sehr ähnlichen Verhältnis JAZ/JNG.

Bis Ende 2023 in Betrieb genommene Wärmepumpe

Variante 1 ist eine Vergleichsvariante, sie betrifft einen Stromanschluss mit einem gemeinsamen Stromzähler und Stromtarif für den Haushalt und eine Heizungs-Wärmepumpe, die bis Ende 2023 installiert worden ist. Um die echten Mehrkosten für den Strom der Wärmepumpe zu ermitteln, werden die Differenzkosten aus einem Liefervertrag für 9700 kWh/a (3500 kWh/a und 6200 kWh/a Wärmepumpenstrom) und einem Liefervertrag für 3500 kWh/a Haushaltsstrom ermittelt und den Energiekosten der Gas-Heizung gegenübergestellt.

Wer eine schon vor dem Jahreswechsel 2023/24 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit Haushaltsstrom betreibt, verzichtet auf den reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, den fast alle Strom-Netzbetreiber angeboten haben. Entsprechend gering fällt in Bild 3 der Kostenvorteil von maximal 174 Euro/a (Holzminden, mit Boni) aus und ist in vier der Referenzorte sogar negativ mit bis zu − 165 Euro/a (Berlin, mit Boni). Die Differenz (Abweichung) innerhalb der Liste ist mit 339 Euro sehr deutlich. Bemerkenswert: Mit der Präferenz „ohne Boni“ ergibt sich auf etwas geringerem Niveau eine andere und dichter zusammenliegende Rangfolge.

Bild 3: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer vor 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die mit Haushaltsstrom betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 3: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer vor 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die mit Haushaltsstrom betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

Variante 2 hat einen separaten Stromzähler für eine bis Ende 2023 installierte Heizungs-Wärmepumpe, die somit einen Wärmepumpen-Stromtarif nutzen und dafür im Gegenzug vom Netzbetreiber zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden kann.

Bild 4 zeigt gegenüber einer neuen Gas-Heizung den deutlichen Kostenvorteil für vor dem Jahreswechsel 2023/24 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpen, die mit Wärmepumpen-Stromtarifen betrieben werden – allerdings auch deutliche regionale Unterschiede mit einer Abweichung von fast 300 Euro/a in beiden Listen.

Bild 4: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer bis Ende 2023 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 4: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer bis Ende 2023 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

Neben dem Gaspreisniveau ist dafür auch die individuelle Berechnung der Reduzierung des Netzentgelts ursächlich. Sie variiert im Feld der Referenzorte zwischen knapp 39 % (Wernau) und gut 77 % (Allendorf, Eder). Die Stromnetzbetreiber müssen diese Reduzierungen für bestehende Anlagen zunächst beibehalten, die Wärmepumpenbetreiber können jedoch einmalig auf Antrag in die ab 2024 geltende Regelung mit einer Reduzierung des Netzentgelts um 60 % (Modul 2) wechseln, wenn die Wärmepumpe den „Dimm-Vorgaben“ entspricht.

Über die Varianten 1 und 2 wurden Ende 2023 rund 1,7 Mio. Heizungs-Wärmepumpen betrieben. Grob abgeschätzt die Hälfte davon verfügt über einen separaten Zählpunkt. Tendenziell kann man davon ausgehen, dass sich aufgrund der Umbaukosten im Zählerschrank ein Wechsel erst ab einer Netzentnahme der Wärmepumpe von etwa 4000 kWh/a lohnt. Es ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung anzuraten, auch aufgrund der regionalen Unterschiede und der projektspezifischen Gegebenheiten (auch ein Wechsel bis Ende 2023 installierter Wärmepumpen ins Modul 1 kann sich rentieren). Bild 5 zeigt, welche Einsparungen bei den Energiekosten möglich sind. Zum Stichtag zeigt sich eine weite Streuung zwischen 435 und 161 Euro/a mit Boni und von 344 bis lediglich 76 Euro/a ohne Boni.

Bild 5: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine bis Ende 2023 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe künftig nicht mehr mit Haushaltsstrom, sondern über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt); sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 5: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine bis Ende 2023 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe künftig nicht mehr mit Haushaltsstrom, sondern über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt); sortiert nach „mit Boni“.

Ab 2024 in Betrieb genommene Wärmepumpe

Variante 3 entspricht Variante 1, jedoch für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe (ab 4,2 kWel). Im Gegenzug zur netzorientierten oder präventiven Dimmung der elektrischen Leistungsaufnahme auf einen Minimalwert von 4,2 kWel erhält der Betreiber der Heizungs-Wärmepumpe eine pauschale Netzentgeltreduzierung (sie wird nach einheitlichen Kriterien berechnet und beträgt mindestens 80 Euro/a; in den zwölf Referenzorten (bzw. deren Stromnetzen) liegt sie zwischen 132,46 und 163,45 Euro/a). Bezogen auf 6200 kWh/a bedeutet das eine Vergünstigung um 2,1 bis 2,6 Ct/kWh.

Anmerkung: Mit einer elektrischen Minimalleistung von 4,2 kWel im Einfamilienhaus wird die von Netzbetreiber vorgenommene Dimmung einer Wärmepumpe in der Regel nicht bemerkt werden.

Wer eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit Haushaltsstrom betreibt, verzichtet zwar auf den reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, erhält jedoch eine pauschale (aber regional unterschiedliche) Netzentgeltreduzierung über das Modul 1. Gegenüber Bild 3 ergibt sich somit in Bild 6 ein Kostenvorteil von maximal 337 Euro/a (Holzminden, mit Boni), in Berlin bleibt ein Kostennachteil von 2 Euro/a (Berlin, mit Boni). Die Differenz (Abweichung) innerhalb der Liste ist mit 339 Euro gleich geblieben und sehr deutlich.

Bild 6: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die mit Haushaltsstrom betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 6: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die mit Haushaltsstrom betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

Variante 4 hat wie Variante 2 einen separaten Stromzähler und nutzt das Modul 2 der BNetzA-Festlegungen mit einem um 60 % reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis und einem Netzentgelt-Grundpreis von 0 Euro/a. Im Mittel der 12 Referenzorte sinkt der effektive Arbeitspreis gegenüber den Preisportalangaben um jeweils rund 0,76 Ct/kWh auf 20,12 Ct/kWh mit Boni und 22,41 Ct/kWh ohne Boni (obwohl sich die Tarife in Allendorf und Berlin gegenüber 2023 verteuern).

Bild 7 zeigt gegenüber einer neuen Gas-Heizung einen deutlichen Kostenvorteil für ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpen, die mit Wärmepumpen-Stromtarifen betrieben werden – allerdings auch deutliche regionale Unterschiede und eine Abweichung von 174 Euro/a mit Boni und 218 Euro/a ohne Boni. Bemerkenswert ist auch, dass der Kostenvorteil bei der Präferenz „ohne Boni“ deutlich geringer ist.

Durch die für den Fall Variante 4 vereinheitlichte Netzentgeltreduzierung hat sich gegenüber der Variante 1 auch die Liste anders sortiert. Erwartungsgemäß ist Allendorf abgestiegen, weil nach der alten Regelung die Reduzierung höher war (77 % statt jetzt 60 %). Wernau ist hingegen durch die deutlich höhere Reduzierung (60 % statt 39 %) aufgestiegen.

Bild 7: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 7: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen) zwischen einer neuen Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe, die über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird; sortiert nach „mit Boni“.

Bild 8 zeigt analog zu Bild 5 welche Einsparungen bei den Energiekosten durch einen Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 möglich sind. Zum Stichtag zeigt sich eine engere Streuung zwischen 265 und 73 Euro/a mit Boni und von 252 (143) bis 0 Euro/a ohne Boni sowie eine andere Sortierung.

Bild 8: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt); sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 8: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt); sortiert nach „mit Boni“.

Zusätzliche Privilegierung aus § 22  EnFG:

Variante 5 entspricht Variante 4, jedoch wird davon ausgegangen, dass der Wärmepumpenbetreiber die Privilegierung aus § 22  EnFG erfolgreich beansprucht (die Privilegierung ist nur bei einem eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe möglich). Für die Privilegierung steht noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU aus.

Die Privilegierung nach § 22 EnFG ist nicht von der Region abhängig und würde im Jahr 2024 für das Referenzgebäude einheitlich 68,69 Euro/a betragen. In Bild 9 ergeben sich entsprechend höhere Kostenvorteile. Die Privilegierung entspricht im Jahr 2024 knapp 48 % der oft geforderten Minimierung der Stromsteuer (143,87 Euro/a bei 6200 kWh/a).

Bild 9: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt) und zusätzlich die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG in Anspruch genommen werden kann; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 9: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt) und zusätzlich die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG in Anspruch genommen werden kann; sortiert nach „mit Boni“.

Zusätzlich § 22  EnFG und 20 % Eigenstrom

Variante 6 entspricht der Variante 5, jedoch wird hier angenommen, dass sich der Netzbezug bei bestehenden Vertragskonditionen durch die Nutzung von Eigenstrom einer im Jahr 2023 installierten Photovoltaik-Anlage mit einer Ausspeisevergütung nach EEG von 8,2 C/kWh um 20 % verringert.

Die Variante 6 in Bild 10 entspricht einer häufig ausgesprochenen Empfehlung, eine Wärmepumpe mit einer Photovoltaik-Anlage zu kombinieren. In der Übergangszeit und je nach Systemaufbau ggf. auch für die Trinkwassererwärmung in den Sommermonaten kann dann die Eigenstromnutzung optimiert werden, wobei der mögliche Eigenstromanteil von vielen projektspezifischen Parametern abhängig ist.

Standorte mit höherem Strompreis profitieren etwas stärker: Denn bei allen Referenzgebäuden werden die standortspezifischen Wärmepumpen-Stromkosten mit einem um 20 % geringeren Strombezug verringert (220…280 Euro/a) und anschließend um einen nicht vom Standort abhängigen Betrag für die entgangene Einspeisevergütung (102 Euro/a) erhöht.

Aufgrund der regionalen Besonderheit ist bei der Variante 6 die Abweichung gegenüber der Variante 5 etwas gestiegen. Wichtiger ist jedoch, dass ein kontinuierlicher Kostenvorteil von 345 bis 647 Euro/a auch bei einer Kreditfinanzierung einen großen Beitrag zur Finanzierung der Mehrkosten einer Heizungs-Wärmepumpe leisten kann. Bei einer exemplarischen Laufzeit von 12 Jahren und einem effektiven Jahreszins von 4,0 % multipliziert sich der Kostenvorteil beispielsweise mit rund 9,4. Dann können Mehrkosten von 3200 bis 6000 Euro finanziert werden.

Bild 10: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt), zusätzlich die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG in Anspruch genommen werden kann und 20 % des Strombezugs über eine 2023 installierten PV-Anlage bis 10 kWp abgedeckt wird; sortiert nach „mit Boni“.

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Bild 10: Welcher Kostenvorteil entsteht (bei neu abgeschlossenen Energielieferverträgen), wenn eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe statt mit Haushaltsstrom künftig über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif betrieben wird (Umbaukosten im Zählerschrank nicht berücksichtigt), zusätzlich die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG in Anspruch genommen werden kann und 20 % des Strombezugs über eine 2023 installierten PV-Anlage bis 10 kWp abgedeckt wird; sortiert nach „mit Boni“.

Anmerkungen und Bewertung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Auswertung für die Energieverbräuche des Referenzgebäudes (20 000 kWh/a Erdgas vs. 6200 kWh/a Strom für die Heizungs-Wärmepumpe) zutrifft. Für den Wärmepumpenrollout maßgeblich sind die Varianten 3 bis 6 bzw. die Bilder 6 bis 10 (12).

● Die Referenzorte wurden als „Branchen-Standorte“ und nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten in den Gas- oder Stromnetzen ausgesucht. Sie repräsentieren somit auch nicht die Spannbreite der Kostenunterschiede in ganz Deutschland und auch keinen gewichteten oder anderen Mittelwert.

● Wer sich heute ohne tiefere Kenntnisse über die BNetzA-Festlegungen zu § 14a EnWG über die Energiekostenunterschiede einer Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe auf Vergleichsportalen informiert, wird vermutlich eine Kostendifferenz gemäß den Bilder 3 und 4 (Varianten 1 und 2) ermitteln. Richtig wird die Kostendifferenz jedoch nur von den Bildern 6 und 7 für die Varianten 3 und 4 wiedergegeben.

Für die meisten Referenzorte wird über die Bilder 2 und 4 der Kostenvorteil der Heizungs-Wärmepumpe zu klein oder sogar negativ ausfallen. Beim Anschluss mit nur einem Stromzähler ist die Differenz zwischen 132 und 163 Euro/a zu klein (Modul-1-Ermäßigung). Beim Anschluss mit separatem Stromzähler wird die Differenz in Allendorf um 100 Euro/a zu hoch und in Wernau um 150 Euro/a zu gering ermittelt (Unterschied zwischen dem pflichtgemäßen Modul 2 und der vorherigen freiwilligen Netzentgeltreduzierung). Die Unterschiede sind nicht vom Stichtag und nicht von den Stromtarifen, sondern von der regulierten Kalkulation des Strom-Netzbetreibers abhängig.

● In fast allen Konstellationen ergeben sich größere und zum Teil deutlich größere Kostenvorteile bei der Präferenz „mit Boni“, wobei hier fast ausschließlich die Stromtarife den Unterschied ausmachen. Zum Stichtag gibt es bei der Differenzierung mit / ohne Boni für Holzminden eine auffällig abweichende Sortierung. Dies liegt daran, dass die zwei günstigsten in die Auswertung eingeflossenen Tarife sehr weit auseinander liegen. In allen anderen Fällen sind es nur wenige Cent oder Euro. Würde man nur den besten Tarif einfließen lassen, würde der Unterschied verschwinden. Ein Quervergleich auf Check24 zeigt, dass zum Stichtag in Holzminden tatsächlich nur ein günstiger Haushaltsstromtarif für den Abnahmefall 9700 kWh/a zur Verfügung steht.

● Bei den Tarifen mit Boni liegen diese zum Teil über 500 Euro/a und die angezeigten Arbeits- oder Grundpreise damit deutlich über dem normalen Niveau. Eine stillschweigende Verlängerung nach der Erstlaufzeit ist für den Abschluss eines Energieliefervertrags ab dem 1. März 2022 jedoch weniger kritisch (teuer), denn nach der Erstlaufzeit (diese darf maximal zwei Jahre betragen) kann eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, die Kündigungsfrist beträgt dann maximal einen Monat (siehe auch: Informationen der Bundesnetzagentur zu Wettbewerbliche Energielieferverträge). Liegt das Ende der Erstlaufzeit im Sommer, ist eine stillschweigende Verlängerung mit einer ungewollten Verlängerung der Laufzeit um beispielsweise zwei Monaten in der Regel kostenseitig unkritisch.

● Beim Bedarfsniveau des Referenzgebäudes und eines im Zuge der Wärmepumpeneinbaus hergestellten Stromanschlusses wird es in der Regel wirtschaftlicher sein, die Wärmepumpe über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif zu betreiben (siehe Bild 8). Diese Konstellation wird auch künftig weitere Möglichkeiten zum Einsparen von Kosten bieten. Die Kosten für den zweiten Stromzähler sind reguliert und können maximal 50 Euro/a betragen, typisch sind Kosten von 20 bis 40 Euro/Jahr. In den Auswertungen sind diese Kosten bereits berücksichtigt.

Bild 11: Effektive Arbeitspreise für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inkl. Boni, Stichtag 12. Juli 2024.

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Bild 11: Effektive Arbeitspreise für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inkl. Boni, Stichtag 12. Juli 2024.

● Für die Variante 4 (Bild 7) ergibt sich bei der Präferenz mit Boni ein Kostenvorteil für die Heizungs-Wärmepumpe gegenüber der Gas-Heizung zwischen 250 Euro/a in Plattling und 424 Euro/a in Holzminden. Besteht der Vorteil über die gesamte Nutzungsdauer, ergibt sich daraus ein erheblicher Vorteil bei den Gesamtkosten. Bemerkenswert: In Holzminden, Celle, Schwendi, Rastede, Remscheid und Allendorf wäre der Kostenvorteil beim Anschluss mit Modul 1 (Bild 6) größer als im Modul 2 in Plattling.

● Der Vergleich ist eine Momentaufnahme im Juli 2024 mit einem niedrigen Gas-Preisniveau. Als relativ sicher gilt, dass sich die Gaspreise in den nächsten Jahren durch die CO2-Bepreisung und die Beimischung erneuerbarer Energien gegenüber diesem Niveau verteuern werden – je langsamer die Wärmewende und die Antriebswende erfolgen, desto deutlicher. Die Strompreisprognosen sind sehr unterschiedlich. Hier muss man aber sehr genau zwischen den einzelnen Abnehmern und Anwendungsfällen differenzieren. Über Photovoltaik-Anlagen, Stromspeicher und die Bereitstellung von Flexibilität bieten Wärmepumpen sehr gute Voraussetzungen, dass ihre Energiekosten deutlich weniger steigen.

● Der Vergleich erfasst bewusst nur die statischen Energiekosten. Aus den Hilfsenergiekosten sowie den Wartungs- und Schornsteinfegerkosten ergibt sich im Normalfall ein weiterer Kostenvorteil für eine Heizungs-Wärmepumpe. Steigt der CO2-Preis von aktuell 45 Euro/t auf 100 Euro/t, bedeutet dies bei einem Gasverbrauch von 20 000 kWh/a Mehrkosten von 237 Euro/a.

Ausblick

● Wie eine Heizungs-Wärmepumpe mit dem Stromnetz verbunden wird, hat einen erheblichen und regional unterschiedlichen Einfluss auf die Betriebskosten und damit auf die Wirtschaftlichkeit. Es ist deshalb zu empfehlen, dies bei projektspezifischen Vergleichsrechnungen differenziert zu berücksichtigen und entsprechend zu beraten.

● Die für die zwölf Referenzorte ermittelte Modul-1-Ermäßigung zwischen 132 und 163 Euro/a ist standortspezifisch, aber unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch der Wärmepumpe. Bei einem höheren Strombezug der Wärmepumpe würde der Kostenvorteil von Modul 2 steigen und bei einem geringeren Strombezug sinken.

Bild 12: Effektive Arbeitspreise für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr und der Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG (bei separatem Zähler) sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inkl. Boni, Stichtag 12. Juli 2024.

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Bild 12: Effektive Arbeitspreise für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr und der Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG (bei separatem Zähler) sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inkl. Boni, Stichtag 12. Juli 2024.

● Bei den meisten professionellen Akteuren im Heizungsmarkt werden für die Kundenliste jeweils nur ein oder zwei Gas-Verteilnetze und nur ein oder zwei Strom-Verteilnetze relevant sein. Der Aufwand pro Unternehmen, Kunden mit einer Information zur Ermittlung von Energietarifen zu unterstützen, ist deshalb überschaubar.

● Die bei den Energiekosten existierende Regionalität ist eine Hürde für den Wärmepumpenhochlauf, da der wichtige Betriebskostenvorteil deutlich unterschiedlich ausfällt. Wie man dem Problem stromseitig begegnen und ohne zusätzliche Finanzmittel zusätzlich den Preis für Wärmepumpenstrom senken kann, wurde hier gezeigt: Mit 3 Maßnahmen zu Wärmepumpenstrom für 17,43 Ct/kWh

● Der Gesetzgeber trägt auch die Verantwortung für eine gerechte Verteilung von Förderzuschüssen. Die Regionalität beim Strompreis kann dazu führen, dass in einigen Regionen die Zuschüsse nicht ausreichen, um den Wärmepumpenhochlauf anzukurbeln, während in anderen Regionen bereits „überfördert“ wird. Der zielführende Ansatz wäre eine dauerhafte Korrektur und Entbürokratisierung der Strompreiszusammensetzung. ■
Quelle: Verivox (Energietarif-Rohdaten), Strom-Netzbetreiber, eigene Berechnungen / jv

Gute Ideen für den Wärmepumpenhochlauf

Im Kontext:
2024-1.Hj: Wärmepumpenbranche sieht Marktstabilisierung
Heizungsförderung: Fast 50.000 Zusagen bis Ende Juni 2024
Gutachten: KWP mit Wasserstoff ist derzeit nicht verantwortbar
Wohnungsneubau: Als Heizung zumeist eine Wärmepumpe
§ 14a EnWG: Ist Modul 1 oder 2 für Wärmepumpen günstiger?