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Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes hat die Bundesregierung einen für den Gebäudebereich wichtigen Beschluss des Vermittlungsausschusses ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Er sieht in der Festpreisphase von 2021 bis 2025 höhere Preise für die Verschmutzungsrechte analog zu den verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen von Kraft- und Brennstoffen vor.
Die Tinte unter dem „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)“ war noch gar nicht richtig trocken, als eine seiner wichtigsten Eigenschaften schon überholt war: Die Festpreise für Emissionszertifikate in den Jahren 2021 bis 2025. Das BEHG datiert auf den 12. Dezember 2019, wurde eine Woche danach im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 20. Dezember 2019 in Kraft.
Jedoch hatten sich Bundestag und Bundesrat im gemeinsamen Vermittlungsausschuss am 18. Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, in der 2021 beginnenden Festpreisphase mit einer höheren CO2-Bepreisung als im BEHG vorgesehen zu starten. Die Umsetzung war jedoch aus Rücksicht auf das pünktliche Inkrafttreten anderer Gesetze, insbesondere die steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung (Steuerbonus), ins Frühjahr 2020 geschoben worden.
Im Klimaschutzprogramm 2030 („Klimapaket“) der Bundesregierung war ursprünglich für 2021 ein Startpreis von 10 Euro/tCO2 vorgesehen und so vom Bundestag beschlossen worden. Bis 2025 sollte der Festpreis auf 35 Euro/tCO2 steigen. Der vom Bundeskabinett am 20. Mai 2020 verabschiedete „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ setzt nun das Vermittlungsergebnis mit einem Startpreis von 25 Euro/tCO2 und einer schrittweisen Erhöhung auf 55 Euro/tCO2 bis 2025 um (1).
Analog zum Vermittlungsergebnis sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Preiskorridor im Jahr 2026 von 35…55 auf 55…65 Euro/tCO2 angehoben wird. Erst nach der Einführungsphase, also frühestens ab 2027, müssen die Zertifikate („Verschmutzungsrechte“) per Auktion bei gleichzeitig begrenzter Menge an Zertifikaten ersteigert werden.
Am nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) des BEHG nehmen allerdings nicht die Verbraucher von Kraft- und Brennstoffen teil, sondern die Unternehmen, die beispielsweise mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln („Inverkehrbringer“). Sie sind verpflichtet, ab 2021 beim Inverkehrbringen im Gesetz festgelegter Kraft- und Brennstoffe zuvor erworbene Zertifikate in Höhe der verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen abzugeben. Die CO2-Emissionen der Vorketten werden bereits an anderen Stellen berücksichtigt.
Die Inverkehrbringer werden schon aufgrund der Höhe ihre zusätzlichen Kosten für den Erwerb der Verschmutzungsrechte und damit verbundene Verwaltungsaufgaben an die Verbraucher weiterreichen, wodurch schlussendlich die Zusatzkosten noch mit der Mehrwertsteuer belastet werden, bei Heizöl, Erdgas, Diesel und Benzin sind es 19 %. Der Startwert beträgt für Endverwender damit nicht 25,00 sondern 29,75 Euro/tCO2.
Für den Wärmemarkt bedeutet dies, dass im Jahr 2021 bzw. von 2021 bis 2025 der Energieeinkauf von 20 000 kWh/a (bezogen auf den Heizwert Hi) inklusive MwSt. folgende Zusatzkosten verursacht:
Das Preissignal ist gewollt. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und bringt uns den Klimazielen näher. So werden sich künftig mehr Menschen beim nächsten Heizungstausch für die klimafreundliche Variante entscheiden.“ Und das lohnt sich, wie Berechnungsbeispiele in Webcode 950012 und Webcode 950013 zeigen.JV