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Bundesförderung für effiziente Gebäude

BEG EM 2023: So werden Wärmepumpen gefördert

Bild 1 Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert die Heizungsmodernisierung mit Wärmepumpen über eine Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss.

Hermann – stock.adobe.com

Bild 1 Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert die Heizungsmodernisierung mit Wärmepumpen über eine Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Richtlinien in der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Bei elektrisch angetriebenen Heizungs-Wärmepumpen sind über die Förderung als Einzelmaßnahme Investitionszuschüsse bis zu 40 % möglich.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Über die BEG EM 2023 werden elektrisch angetriebene Wärmepumpen gefördert, die erneuerbare Energien überwiegend für die Raumheizung ober die kombinierte Trinkwassererwärmung und Raumheizung einsetzen.
■ In bivalenten Systemen müssen die mit geförderten Wärmepumpen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
■ Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 25 %. Wird für die Wärmepumpen als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt, wird zusätzlich ein Bonus von (maximal) 5 Prozentpunkten gewährt.
■ Mit dem Heizungs-Tausch-Bonus kann der Fördersatz um 10 Prozentpunkte aufgestockt werden, wenn eine betriebsfähige Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungsanlage ausgetauscht und entsorgt wird. Bei zentralen Gas-Heizungen muss deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
 

Über die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022“ [1] wird unter anderem „die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen“ gefördert. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden, und Wärmepumpen, die Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht über den Fördergegenstand Wärmepumpe gefördert.

Abluft-Wärmepumpen können jedoch unter bestimmten Bedingungen über die BEG EM bei der „Erstinstallation / Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude“ (Abschnitt 5.2 und 2.1.1 TMA) gefördert werden. Die BEG EM 2023 differenziert „Gas“ nicht. Aus dem Kontext anderer Bestimmungen in der Richtlinie geht aber hervor, dass neben Erdgas auch Flüssiggas (LPG), Biogas, Biomethan und Wasserstoff ausscheiden.

Aktualisierungen
Hinweis vom 10. Februar 2023: BAFA pausiert BEG-EM-Förderung für Luft/Luft-Wärmepumpen, weil unklare Spezifikationen und Anforderungen an diese Geräte im Hinblick auf die geforderten Hersteller- und Fachunternehmererklärungen ein rechtssicheres Beantragen der Förderung derzeit nicht ermöglichen.
Hinweis vom 10. März 2023: Als Nachweis der Netzdienlichkeit von Luft/Luft-Wärmepumpen im Sinne der BEG-EM-Förderrichtlinie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 der FGK-Status-Report 60 / Version 2. Die Neulistung wird jedoch einige Zeit dauern.

Bild 2 Wer den Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten nutzen will, darf nach dem Austausch die angeschlossenen Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr zusätzlich über mit fossilen Brennstoffen oder mit Gas betriebene Heizungen versorgen. Lediglich für gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden, gibt es eine Ausnahme.

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Bild 2 Wer den Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten nutzen will, darf nach dem Austausch die angeschlossenen Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr zusätzlich über mit fossilen Brennstoffen oder mit Gas betriebene Heizungen versorgen. Lediglich für gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden, gibt es eine Ausnahme.

Wärmepumpen sind förderfähig, wenn sie erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend für die Raumheizung oder die kombinierte Trinkwassererwärmung und Raumheizung einsetzen. Zudem müssen bei der Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen, inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme, die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Das 65-%-Kriterium und die Zertifizierungsbestimmungen (siehe unten) schließen die Förderung von Trinkwasser-Wärmepumpen als Fördergegenstand Wärmepumpe aus. Generell sind sie aber nicht von der Förderung über die BEG EM ausgeschlossen, möglich ist beispielsweise eine Berücksichtigung als Umfeldmaßnahme. Es gilt sogar nach Abschnitt 3.3.2 TMA: „Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein.“ Im Abschnitt 4.12 „Warmwasserbereitung“ der BAFA-Publikation Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen wird auch der „Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen“ aufgeführt.

Elementarer Bestandteil der BEG EM 2023 ist die mit ihr veröffentlichte Anlage „Technische Mindestanforderungen (TMA) zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“.

Zuschuss von bis zu 40 % für Wärmepumpen

Grundsätzlich sind in der gesamten BEG die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden auf 60 000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr und insgesamt auf maximal 600 000 Euro pro Gebäude gedeckelt. Bei Nichtwohngebäuden gelten andere Höchstgrenzen: 1000 Euro/m2 Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG) und insgesamt maximal 5 Mio. Euro pro Gebäude. Spezielle Fragen bei einer gemischten Nutzung beantworten die BEG-FAQ des BMWK ab Punkt 2.5.

Die Höhe des Zuschusses für elektrisch angetriebene Wärmepumpen bemisst sich mit dem projektspezifischen Fördersatz (25 %, 30 %, 35 % oder maximal 40 %) einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen für die insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. Nach Abschnitt 5.3 Buchstabe i gilt der Fördersatz auch für die Mietkosten provisorischer Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt, jedoch höchstens für 1 Jahr. Wichtig: Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.

● Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 25 %.

● Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.

● Zudem wird ein Bonus von 5 Prozentpunkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird; dieser Bonus ist nicht kumulierbar mit dem Bonus für Wärmequellen.

Die vorgenannten Fördersätze können unter bestimmten Bedingungen um den Heizungs-Tausch-Bonus aufgestockt werden: Zusätzlich zu den genannten Fördersätzen (25 % oder 25 + 5 %) kann beim Austausch (die fachgerechte Entsorgung ist nachzuweisen) einer betriebsfähigen Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungsanlage ein Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt werden.

Nur bei Gas-Heizungen muss für den Heizungs-Tausch-Bonus deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen (Ausnahme: Gasetagenheizungen).

Bild 3 Vom BAFA veröffentlichte Förderübersicht zu den Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM).

BAFA

Bild 3 Vom BAFA veröffentlichte Förderübersicht zu den Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM).

Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind nur gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Abschnitt 5.3 Buchstabe d (in der Richtlinie wird falsch auf den Buchstaben c verwiesen). In Kombination mit den Anforderungen nach Abschnitt 3.5.1 TMA dürfen die Brennstoffzellen-Heizsysteme ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Für alle anderen Hybridlösungen, deren Bestandteil fossile oder mit Gas betriebene Wärmeerzeuger sind, wird der Heizungs-Tausch-Bonus nicht gewährt. Der Heizungs-Tausch-Bonus kann also auch nicht beansprucht werden, wenn in einer Mehrkesselanlage (mit fossilen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben) nur einer der Wärmeerzeuger durch eine Wärmepumpe ersetzt wird. Der Fördersatz kann dann maximal 25 + 5 % betragen.

Grundsätzlich ist eine geförderte Anlage mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Dies war auch schon für Fördergegenstände in früheren Förderrichtlinien zu gewährleisten, sodass bei einem Ersatz einer geförderten Anlage genau geprüft werden sollte, ob für diese noch eine dem ursprünglichen Zweck entsprechende Nutzung zu erfüllen ist.

Förderfähige Kosten

Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, beispielsweise auch die Kosten für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und die Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur etc.

Förderfähig sind auch die Kosten für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen, allerdings sind sie je nach Anwendungsfall gedeckelt, z. B. auf 5000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten auf 2000 Euro pro Wohneinheit und insgesamt maximal 20 000 Euro.

Förderung nur mit Zertifizierung

Elektrisch betriebene Wärmepumpen können nur gefördert werden, wenn sie eine unabhängige Prüfung / Zertifizierung mit Einzelprüfung nach EN 14511 / EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, Eurovent ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut haben.

Dies ist seit längerem bei der Wärmepumpenförderung gängige Praxis, das BAFA führt dazu eine fortlaufend aktualisiert Anlagenliste, in der auch werkseitige Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung (siehe unten) markiert sind. Förderfähige Wärmepumpen müssen bestimmte Mindestwerte der „jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz“ gemäß Bild 4 einhalten, sie sind auch Kriterium für die Aufnahme in die BAFA-Liste.

Bild 4 Energieeffizienz-Anforderungen für Wärmepumpen bei der Beheizung über Wasser und bei der Beheizung über Luft gemäß BEG EM Abschnitt 3.4.2. TMA.

BEG EM 2023

Bild 4 Energieeffizienz-Anforderungen für Wärmepumpen bei der Beheizung über Wasser und bei der Beheizung über Luft gemäß BEG EM Abschnitt 3.4.2. TMA.

Fokus auf natürliche Kältemittel

Eine der wichtigsten Botschaften für die Wärmepumpenbranche in der BEG EM 2023 findet sich in den mit der Richtlinie veröffentlichten Technischen Mindestanforderungen (TMA) im Unterabschnitt 3.4.4 Kältemittel:

„Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Als natürliche Kältemittel werden anerkannt: R290 Propan; R600a Isobutan; R1270 Propen; R717 Ammoniak; R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.“

Bild 5 Wärmepumpen-Kaskade mit vier Monoblock-Wärmepumpen mit dem natürlichen Kältemittel Propan (R290). Die BEG EM 2023 sieht für Wärmepumpen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden, einen Bonus von 5 Prozentpunkten beim Fördersatz vor.

Wolf

Bild 5 Wärmepumpen-Kaskade mit vier Monoblock-Wärmepumpen mit dem natürlichen Kältemittel Propan (R290). Die BEG EM 2023 sieht für Wärmepumpen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden, einen Bonus von 5 Prozentpunkten beim Fördersatz vor.

Bereits in der Vorgängerversion der BEG EM wurde angekündigt: „… die Bundesregierung [wird] bis spätestens 1. Januar 2025 überprüfen und bewerten, ob Wärmepumpen und Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, von der Förderung im Rahmen der BEG künftig ausgeschlossen werden.“

Insofern hat die Bundesregierung ihre Ankündigung eingehalten und umgesetzt. Letztlich war bereits die Ankündigung ein nicht zu vernachlässigender Schub für die Entwicklung von Propan-Wärmepumpen. Aufgrund der noch laufenden Verhandlungen auf EU-Ebene zur F-Gase-Verordnung könnte es im Abschnitt 3.4.4. aber durchaus noch dazu kommen, dass das Enddatum für die Förderung von Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln vorgezogen wird. In jedem Fall ist vorgezeichnet, dass die bisher bei Wärmepumpen dominierenden fluorierten Kältemittel über die Verteilung von Fördermitteln aus dem Wärmepumpenmarkt verdrängt werden.

Die vorherige BEG EM hatte zusätzlich zu Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln auch Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln mit einem geringen Treibhauspotenzial (GWP – Global Warming Potential) in ihre Installationsempfehlung einbezogen. Diese Empfehlung gibt es nun nicht mehr. Eine offizielle Grenze für „geringes Treibhauspotenzial“ gibt es nicht. In der Branche wurde sie einige Zeit im Bereich von R32 mit einem GWP von 675 gesehen. Seit Anfang 2022 wird sie aber analog zur F-Gase-Verordnung auch schon bei einem GWP von 150 verortet. Darunter fällt beispielsweise das Kältemittel R454C (eine Mischung aus R32 und R1234yf) mit einem GWP von 148, mit dem auch hohe Vorlauftemperaturen monovalent realisiert werden können.

Die BEG EM  2023 gibt zudem in Abschnitt 5 TMA bei den Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers vor, dass beim Einbau von Wärmepumpen der Bauherr hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 beraten werden muss. Die AMEV-Empfehlungen stehen kostenfrei zur Verfügung: www.amev-online.de

Vorgaben für Geräuschreduktion, JAZ und Netzdienlichkeit

Auch die drei nachfolgenden Unterabschnitte der TMA sollen dafür sorgen, dass trotz steilem Wärmepumpenhochlauf wichtige Qualitätsparameter gesteigert werden; die nachfolgend genannten technischen Vorgaben sind – teilweise datiert – Voraussetzungen, damit Wärmepumpen über die BEG EM gefördert werden.

Bild 6 Ab 1. Januar 2024 werden Luft/Wasser-Wärmepumpen nur gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013. Ab 1. Januar 2026 müssen die Geräuschemissionen sogar 10 dB niedriger liegen.

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Bild 6 Ab 1. Januar 2024 werden Luft/Wasser-Wärmepumpen nur gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013. Ab 1. Januar 2026 müssen die Geräuschemissionen sogar 10 dB niedriger liegen.

TMA 3.4.5 Geräuschemissionen: „Ab 1. Januar 2024 werden Luft/Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Ab 1. Januar 2026 werden Luft/Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.“

TMA 3.4.6 Qualitätssicherung: „Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl [JAZ] mindestens 3,0.“ Wie bisher wird gefordert, dass für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein müssen und die Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein müssen.

Mit der vorherigen BEG EM war bereits angekündigt worden, dass förderfähige Wärmepumpen ab dem 1. Januar 2023 über Schnittstellen (z. B. SG Ready oder VHP Ready) verfügen müssen. Dieser Punkt wurde mit der BEG EM 2023 nun erweitert:

TMA 3.4.3 Netzdienlichkeit: Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.“

Übergreifende Mindestanforderungen

Nach Abschnitt 3.1 TMA sind für Anlagen zur Wärmeerzeugung „Übergreifende Technische Mindestanforderungen“ einzuhalten:

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich. Die TMA verweisen hierzu auf die Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie.

Zudem sind die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

● Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.

● Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

● Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.

● Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des Hydraulischen Abgleichs der VdZ. Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.

● Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.

● Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

● Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.

Größerer Kreis Antragsberechtigter

Bild 7 Über die BEG EM 2023 förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können, beispielsweise über die Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“. In der Förderrichtlinie wird allerdings empfohlen, dass Wärmepumpen bereits an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

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Bild 7 Über die BEG EM 2023 förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können, beispielsweise über die Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“. In der Förderrichtlinie wird allerdings empfohlen, dass Wärmepumpen bereits an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

Wie bisher sind für die BEG EM 2023 der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen und politische Parteien nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind jedoch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Nicht antragsberechtigt sind weiterhin Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Antragsberechtigt sind nun alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen aus der Förderrichtlinie gegenüber dem Antragsteller bestätigen (insbesondere die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude, die in Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte).

In der bisherigen BEG EM war die Antragsberechtigung beschränkt auf Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie auf Contractoren und auf Wärmenetzbetreiber (für Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes oder für den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz).

Weitere Infos zur BEG EM 2023

Aus Sicht des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) sind mit der BEG EM 2023 in Bezug auf die Förderung von Luft/Luft-Wärmepumpen − genauer Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen mit Direktverdampfung in Split- und VRF-Ausführung − einzelne Aspekte unklar geblieben. Zwar sollen diese mit FAQ des BAFA beseitigt werden, der Zeitpunkt für deren Veröffentlichung war jedoch zum Redaktionsschluss nicht bekannt.

Um Anwender bis zur Veröffentlichung der FAQ zu unterstützen, hat der FGK Empfehlungen veröffentlicht. Sie betreffen den Nachweis über die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 1, den Nachweis des Hydraulischen Abgleichs und die Anforderungen an die Netzdienlichkeit. Das PDF-Dokument Hinweise des FGK zu Förderungen von Luft-Luft-Wärmepumpen nach BEG EM ab 1. Januar 2023 steht als kostenfreier Download auf www.fgk.de zur Verfügung.

Zahlreiche Informationen zur BEG EM bietet das BAFA über die Seite Förderprogramm im Überblick in der Rubrik Energie / Bundesförderung für effiziente Gebäude auf: www.bafa.de

Die BEG-FAQ des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) entsprechen „dem einheitlichen Verständnis des BMWK sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien“. Sie dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Hier sind auch ältere Ausgaben der BEG-FAQ sowie die BEG-FAQ im Änderungsmodus verfügbar: www.energiewechsel.de

Spurensuche für 65 % EE

Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und die FDP festgelegt, dass künftig jedes neu eingebaute Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden soll (65-Prozent-EE-Vorgabe). Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat der Koalitionsausschuss schon am 23./24. März 2022 im Rahmen des Entlastungspakets 2 entschieden, dass diese Vorgabe möglichst bereits ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll. Im Ampel-Koalitionsvertrag war als Starttermin der 1. Januar 2025 angekündigt worden.

Eine wichtige Maßnahme zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe ist somit auch eine frühzeitige Anpassung der Förderprogramme des Bundes, schließlich beträgt die Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen 24 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids und kann auf maximal 48 Monate verlängert werden.

Bild 8 Voraussichtlich ab 2024 soll jedes neu eingebaute Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei über die BEG EM geförderten Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung, inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme, müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Wie man dies prüft / nachweist, lässt die BEG EM offen.

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Bild 8 Voraussichtlich ab 2024 soll jedes neu eingebaute Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei über die BEG EM geförderten Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung, inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme, müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Wie man dies prüft / nachweist, lässt die BEG EM offen.

In der Präambel der BEG EM heißt es: „Die BEG wird die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes flankieren und insbesondere bis zu deren Inkrafttreten den Markt durch effiziente Anreize an diese Schritte heranführen. Dies betrifft beispielsweise die Neubaustandards und die Anforderungen von 65 % erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen sowie bei Anschlüssen an Wärmenetze und deren Transformation. […] Bei der 2023 anstehenden Reform des Gebäudeenergiegesetzes sollen insbesondere Vorgaben für die Transformation der Wärmeversorgung für Bestandsgebäude gemacht werden (65 % EE-Anteil ab 2024).“

Danach müssten die BEG EM eigentlich dem Gebäudeenergiegesetz vorauseilen. Wie ermittelt oder berechnet wird, ob das 65-%-EE-Kriterium erfüllt ist, bzw. unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass es auch ohne konkreten Nachweis (Einhaltung einer Regelvermutung analog GEG §§ 34 bis 44, hier für Neubauten) erfüllt wird, lässt die BEG EM jedoch offen. Gleichzeitig ist das Erreichen eines Anteils von 65 % erneuerbaren Energien bei Wärmepumpen und Biomasseanlagen für die versorgten Wohnungen bzw. Flächen bereits zu erfüllen.

„Erneuerbare Energien“

Gemäß Abschnitt 3 „Begriffsbestimmungen“ sind erneuerbare Energien nach h): „Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018).“ Dort ist „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ so definiert: „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“

Weiterhin wird abgegrenzt: „Umgebungsenergie [ist] natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann“; sowie: „geothermische Energie [ist] Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist“.

EE-Mindestanteile

Nach Abschnitt 3.1 TMA „Übergreifende Technische Mindestanforderungen“ gilt: „[…] Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

● Warmwasserbereitung,
● Raumheizung,
● kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
● solare Kälteerzeugung,
● die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäude- und / oder nicht-öffentliches Kältenetz.

Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.“ Es ist also nicht gefordert, dass die geförderte Wärmepumpe diesen Deckungsanteil allein erreicht, sondern das Heizsystem insgesamt.

Nach Abschnitt 3.4 TMA „Wärmepumpen“ gilt: „Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude, zu den in der BEG EM genannten Zwecken, einsetzen. […].“

Nach Abschnitt 3.4.7 TMA „Nachweise“ ist dieser u. a. über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1:2019-03 zu erbringen und es ist ein Prüfberichts bzw. Prüfzertifikat über die unabhängige Prüfung / Zertifizierung der Wärmepumpe mit den in der TMA genannten Mindestwerten der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ηs (ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie vorzulegen.

Nachweise des Fachunternehmers

Bei der Förderung von Einzelmaßnahmen an der Heizungsanlage ist eine Fachunternehmererklärung als Nachweis über die Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich, sofern nicht Energieeffizienz-Expertinnen oder Experten in das Vorhaben eingebunden sind.

Nach Abschnitt 9.3 „Fachunternehmererklärung / Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“ ist für Anträge auf Förderung der Einzelmaßnahme Wärmepumpe die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und / oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten ausreichend (Fachunternehmererklärung).

Abweichend hiervon können die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes sowie die voraussichtlichen Kosten für die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste bescheinigt werden.

Der Fachunternehmer oder der Energieeffizienz-Experte müssen für ihre Erklärung respektive Bescheinigung somit unter anderem prüfen, ob die Wärmepumpen-Anlage

● mindestens überwiegend einem der in Abschnitt 3.1. TMA genannten Zwecke dient,

● die durch die Anlage versorgten Wohneinheiten oder Flächen zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden und dass

● durch die Maßnahme der Primärenergieverbrauch („Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes“) des Gebäudes sinkt und / oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch steigt.

Pauschal lassen sich die Forderungen in vielen Konstellationen relativ einfach überprüfen. Bei Grenzfällen und Hybrid-Systemen sieht das schon anders aus, und wenn es um eine konkrete Höhe geht, fehlen anwendbare Regeln bzw. der Verweis auf solche. Beispielsweise kann die Nutzung einer Wärmepumpe auch zur Raumkühlung durchaus die Frage aufwerfen, ob damit das energetische Niveau des Gebäudes insgesamt verbessert worden ist.

Zudem ist seit der „Konsultation zu 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen“ durch das BMWK und dem BMWSB (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) im Juli 2022 klar, dass zumindest die beiden Ministerien (damals) die 65-Prozent-EE-Vorgabe nicht als sofort zu erfüllende technisch-physikalische Bedingung interpretieren, sondern als eine Bedingung, die unter bestimmten Annahmen sofort oder zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2045 eintritt.

Das BMWK/BMWSB-Konzept sieht beispielsweise beim 1-Stufen-Modell vor, dass bei sechs Lösungen eine Pflichterfüllung zum Start als gegeben angenommen wird:

● Anschluss an ein Wärmenetz, unabhängig vom Anteil an erneuerbaren Energien am Erzeugungsmix des Netzes,

● Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser, die den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt,

● Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, die den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt,

● Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen, wobei vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) der dauerhafte Bezug von mindestens 65 % grünen Gasen nachgewiesen werden muss,

● Einbau einer Hybridheizung, bei der maximal 35 % der verbrauchten Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden und die Einhaltung der Vorgabe anhand von Schätzungen vorab berechnet wird, sowie

● Einbau einer Stromdirektheizung.

Bild 9 Um die Fördervoraussetzungen der BEG EM zu erfüllen, sind Wärmepumpen so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 3,0.

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Bild 9 Um die Fördervoraussetzungen der BEG EM zu erfüllen, sind Wärmepumpen so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 3,0.

Das BMWK/BMWSB-Konzept ging davon aus, dass bei einer Stromdirektheizung der Strom über die Nutzungsdauer schrittweise vollständig dekarbonisiert wird. Laut Koalitionsvertrag soll bis 2030 ein Anteil von 80 % eines bis dahin deutlich gestiegenen Bruttostrombedarfs aus erneuerbaren Energien stammen. Innerhalb der Bundesregierung gibt es aber auch seit Anfang 2022 Vorstöße für 100 % bis 2030.

In einer solchen Gemengelage dürfte es ohne eindeutige Nachweisregeln kaum gegeben sein, dass mehrere Fachunternehmer oder Energieeffizienz-Experten bei der gleichen Heizungsanlage in Grenzfällen immer zu der gleichen Aussage kommen, es sei denn, die Nachweisregeln werden wie im BMWK/BMWSB-Konzept nicht für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern für die Endphase der Energiewende abgefasst.

Garantierte Jahresarbeitszahl?

Nach Abschnitt 5.2 TMA muss der Fachunternehmer bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen mehrere Leistungen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen, u. a. muss er „die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen bzw. überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren sowie die Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben“.

Der größte Teil der über die BEG EM geförderten Wärmepumpen dürfte über Verträge mit Endverbrauchern installiert werden. Eine notwendige Beschaffenheitsvereinbarung ist dann das Erreichen der Förderfähigkeit mit den angestrebten Fördersätzen, also ein Erfüllen aller in der BEG EM dafür genannten Voraussetzungen. Die für 2023 gültige Voraussetzung „Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird.“, könnte je nach vertraglicher Gestaltung schon für sich alleine eine Beschaffenheitsvereinbarung sein, zumal sie im Kapitel „Qualitätssicherung“ aufgeführt ist.

Weiterhin fordert die BEG EM TMA den „Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03“, wobei hier regelmäßig eine höhere Jahresarbeitszahl als 2,7 stehen wird. Dadurch könnte, je nach vertraglicher Gestaltung, auch die im Nachweis ermittelte Jahresarbeitszahl zu einer Beschaffenheitsvereinbarung werden. JV

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Wärmepumpe

Literatur

[1] Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 09. Dezember 2022, BAnz AT vom 30. Dezember 2022 B1