Die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse sind aus Verbrauchersicht schnell erklärt. Der Mechanismus mit Scharnieren bei den Referenzpreisen kann allerdings zu unerwarteten Kostensituationen führen. Ein Vergleich zwischen einer Gas-Heizung und einer Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe bewertet, ob Letztere auch bei sehr hohen Strompreisen wirtschaftlich richtig war.
Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Ab 2023 werden Haushaltskunden über das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz automatisch bei den Gas- und Stromkosten entlastet, auch bei den Stromkosten für den Betrieb von Wärmepumpen.
■ Die erste Entlastung erfolgt mit der Abschlagszahlung für März 2023 inklusive einer rückwirkenden Entlastung für Januar und Februar 2023; danach mit jeder weiteren Abschlagszahlung.
■ Liegt der vertragliche Arbeitspreis über den in den Gesetzen festgelegten Referenzpreisen und haben Verbraucher 2023 einen 20 % gegenüber der Jahresverbrauchsprognose geringeren Gas- bzw. Stromverbrauch, sind die Gesamtkosten vom vertraglichen Arbeitspreis unabhängig und errechnen sich nur aus dem Verbrauch und dem Referenzpreis. Bei höheren Einsparungen sinkt der effektiv zu entrichtende Arbeitspreis unter den Referenzpreis.
■ Ein Vergleich für ein Einfamilienhaus mit erneuerter Gas-Heizung bzw. einer neuen Wärmepumpen-Heizung zeigt, dass die gebremsten Heizkosten mit der Wärmepumpe in allen typischen Preissituationen geringer als bei der Gas-Heizung sind.
■ Für Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas ist ein Härtefallfonds für Brennstoffeinkäufe von 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 geplant.
Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ und das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)“ beschlossen, einen Tag später hat sie der Bundesrat gebilligt. Anwendbar sind das StromPBG und das EWPBG allerdings erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Die Gesetze sehen Entlastungen vor, die für den Bereich Haushaltskunden automatisch greifen: Die Energieversorger sind verpflichtet, die nach den Gesetzen zu ermittelnden Entlastungsbeträge mit den monatlichen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Erfolgt die Bezahlung allerdings nicht über einer Einzugsermächtigung, sondern über einen Überweisungsauftrag, müssen die Stromkunden diesen entsprechend anpassen, um sofort von den Entlastungen zu profitieren.
Die Entlastung erfolgt ab Januar 2023, die erste Auszahlung erfolgt jedoch im Regelfall erst mit der Abschlagszahlung für März 2023. Die Entlastung ist zunächst bis Ende 2023 befristet, kann jedoch durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Über die Verordnung kann sie dann auch den Entlastungsrahmen anpassen.
Trotz der Automatismen sind die beiden Gesetze für TGA-Planer und das Heizungsfachhandwerk relevant, insbesondere bei der Beratung und Planung von Heizungsmodernisierungen. Insofern werden nachstehend nur die Fälle Gas-Heizung und Heizungs-Wärmepumpe sowie der Austausch von Wärmeerzeugern betrachtet. Der letzte Abschnitt enthält ein Beispiel für die Preisbremsen für Holzpellets, Heizöl und Flüssiggas
Mechanismus der Preisbremsen
Der Mechanismus der Preisbremsen ist für Haushaltskunden einfach gehalten. Basis ist ein Entlastungskontingent, das für Entnahmestellen von Letztverbrauchern auf 80 % der Jahresverbrauchsprognose festgelegt ist. Bei Erdgas gibt es dafür ein konkretes, fixes Datum, es gilt der Jahresverbrauch, den der Energielieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hatte. In vielen Fällen entspricht das dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2021.
Bei Strom ist hingegen definiert, dass das Entlastungskontingent 80 % „der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose“ beträgt.
Das Entlastungskontingent wird mit dem Differenzbetrag multipliziert, der sich aus der Differenz des vereinbarten Arbeitspreises und den in den Gesetzen festgelegten Referenzpreisen ergibt. Für die hier betrachteten Fälle beträgt der Referenzpreis für Erdgas 12 Ct/kWh und für Strom, einschließlich Strom zum Betrieb von Wärmepumpen, 40 Ct/kWh.
Insofern ist die primäre Wirkung des EWPBG und des StromPBG nicht, die Gas- und die Strompreise zu bremsen, sondern die von den Letztverbrauchern laut Liefervertrag zu entrichteten Kosten für Erdgas bzw. Strom zu verringern. Die Entlastung erfolgt unabhängig davon, ob der Letztverbraucher Geringverdiener oder Multimillionär ist nach dem Gießkannenprinzip. Ein freiwilliger Verzicht auf die Auszahlung des Entlastungsbetrags ist nicht vorgesehen. Die angekündigte Pflicht, die Entlastungsbeträge ab einem bestimmten Einkommen versteuern zu müssen, wird nicht im EWPBG und im StromPBG geregelt. Die Energieversorgen müssen aber auf der Endabrechnung den insgesamt gewährten Entlastungsbetrag ausweisen.
Die Entlastungsbeträge werden monatlich ermittelt, da sich unterjährig das Vertragsverhältnis ändern kann. Nachfolgend wird zur besseren Übersichtlichkeit jedoch auf Jahresbasis mit konstanten Vertragsbedingungen ausgegangen.
Teures Bremsmanöver
Eine noch weitere Vereinfachung zeigt die orangefarbene Linie in (Bild 2). Sie nimmt an, dass der Gasabsatz von 310 TWh (Mrd. kWh) der Verbrauchergruppe „Privathaushalte und Wohnungsgesellschaften“ (Quelle BDEW) im Jahr 2021 der Summe aller Jahresverbrauchsprognosen im September 2022 entspricht. Mit einem mengengewichtet durchschnittlichen vertraglichen Brutto-Arbeitspreis für Erdgas von 22 Ct/kWh summieren sich dann – unabhängig vom Verhalten der Verbraucher und der Witterung – die Entlastungsbeträge im Jahr 2023 aus der Gaspreisbremse auf 24,8 Mrd. Euro. Die genannte Verbrauchergruppe hatte im Jahr 2023 am gesamten Erdgasabsatz einen Anteil von 31 %.
Für die Bundesrepublik Deutschland, gegen sie haben die Gaslieferanten einen Erstattungsanspruch für die gezahlten Entlastungsbeträge, gibt es mit der Vereinfachung nur den durchschnittlichen Brutto-Arbeitspreise der Gaskunden als Variable: Bei einem Unterschied von 1 Ct/kWh sind es 2,48 Mrd. Euro.
Bild 2 zeigt mit dem seit Oktober 2022 temporär auf 7 % abgesenkten Mehrwertsteuersatz und der ausgesetzten Erhöhung der CO2-Bepreisung noch zwei weitere Entlastungsmaßnahmen für Erdgaskunden, die sich in verringerten Einnahmen der öffentlichen Hand niederschlagen.
Mit 24,8 Mrd. Euro – das ist die Summe, von der man aufgrund mehrfach veröffentlichter Preisbeispiele offensichtlich im Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgeht – hätten man übrigens die Förderung von 2,97 Mio. Heizungs-Wärmepumpen bei einer Förderquote von 35 % und jeweils 32 000 Euro Investitionskosten finanzieren und so den Wärmepumpenbestand verdreifachen können.
Hoher Anreiz Energie zu sparen
In einer BMWK-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss zur Gaspreisbremse heißt es: „Die Deckelung des Preises gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.“
Davon stimmt nur der zweite Satz. Der erste Satz suggeriert, dass sich die Entlastung aus dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2023 mit einer Begrenzung auf 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ergibt. Das würde zutreffen, wenn im Jahr 2023 der Gasverbrauch bei 80 % oder mehr der Verbrauchsprognose liegt. Wer weniger verbraucht, profitiert jedoch stärker von der Entlastung. Im Extremfall kann ein Verbraucher seine Gaskosten im Jahr 2023 dadurch sogar auf Null bringen – wenn er eine sehr hohe Einsparung gegenüber der Verbrauchsprognose realisiert und gleichzeitig einen sehr hohen Gastarif hat.
„Die Gaskommission hätte ihren Vorschlag mit minimalem Aufwand viel gerechter gestalten können, indem für die Berechnung der monatlichen Entlastungsbeträge die Jahresverbrauchsprognose verwendet und diese dann in der Endabrechnung durch den tatsächlichen Verbrauch ersetzt wird.“
Denn der Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse setzt um, was die Gaskommission mit doppeltem Ziel (Entlastung der Gaskunden und Anreiz zur Einsparung von Erdgas) vorgeschlagen hat:
„Das Kontingent [nun: „Entlastungskontingent“] beträgt 80 % der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der erhaltene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Daher bleibt der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziert den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.“
Analog trifft das auch auf die Strompreisbremse zu. Dabei hätte die Gaskommission ihren Vorschlag mit minimalem Aufwand viel gerechter gestalten können, indem für die Berechnung der monatlichen Entlastungsbeträge die Jahresverbrauchsprognose verwendet und diese dann in der Endabrechnung durch den tatsächlichen Verbrauch ersetzt wird. Ohne diesen Wechsel hat das Entlastungskonzept auch mutmaßlich ungewollte Konsequenzen, die im Weiteren gezeigt werden.
Gaskosten für Musterhaushalt
Der Mechanismus der Gaspreisbremse lässt sich am einfachsten an einem Musterhaushalt in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus mit Gas-Heizung nachvollziehen. Es wird angenommen, dass dafür im Monat September 2022 eine Jahresverbrauchsprognose von 20 000 kWh/a Erdgas vorlag.
Bei einem typischen Erdgaspreis (BDEW-Gaspreisanalyse für das Jahr 2021, Bild 3) von 7,06 Ct/kWh inkl. 50 Euro/a Grundpreis hatte der Musterhaushalt im Jahr 2021 Gaskosten für den Musterverbrauch von 1412 Euro.
Mit dem vom BMWK für Beispielrechnungen zur Gaspreisbremse angesetzten vertraglichen Arbeitspreis von 22,00 Ct/kWh im Jahr 2023 würden sich ohne Gaspreisbremse Gaskosten von 4450 Euro/a ergeben, siehe rot-gestrichelte Linie in Bild 4.
Über die Gaspreisbremse erhält der Musterhaushalt eine Entlastung. Das Entlastungskontingent beträgt 0,8 ∙ 20 000 kWh = 16 000 kWh. Der Differenzbetrag ergibt sich zu: 22,00 Ct/kWh − 12,00 Ct/kWh = 10 Ct/kWh. Daraus ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 10 Ct/kWh ∙ 16 000 kWh = 1600 Euro. Die Gaskosten sinken damit auf 2850 Euro im Jahr 2023. Der effektiv vom Gaskunden zu entrichtende Arbeitspreis beträgt 14,00 Ct/kWh – wenn er den Musterverbrauch nicht verringert.
Kann der Musterhaushalt seinen Gasverbrauch im Jahr 2023 um 20 % auf 16 000 kWh senken, sinken seine Gaskosten auf 1970 Euro. Obwohl sich der vertragliche Arbeitspreis gegenüber 2021 um 212 % verteuert hat, sind die Gaskosten durch die Einsparung und die Gaspreisbremse nur 35 % höher. Der effektiv vom Gaskunden zu entrichtende Arbeitspreis beträgt 12,00 Ct/kWh:
Ein wesentliches Merkmal bei einem Einsparerfolg von 20 % ist, dass die Gaskosten eines Haushalts damit oberhalb eines Arbeitspreises von 12 Ct/kWh immer 1970 Euro/a betragen, weil sich mit dem Arbeitspreis auch der Entlastungsbetrag ändert, siehe blaue Linie in Bild 4.
Gaskosten 2023 unter 2021
Kann der Musterhaushalt seinen Gasverbrauch im Jahr 2023 sogar um mehr als 20 % senken, kann er Gaskosten erreichen, die unter denen im Jahr 2021 liegen. Hat der Musterhaushalt beispielsweise im Jahr 2022 seine Gas-Heizung modernisiert oder optimiert und / oder eine Solarthermieanlage installiert oder die Heizung zum Hybrid-Heizsystem erweitert und heizt trotzdem weiterhin sparsam, ist auch eine Verbrauchsminderung um 30 % und mehr realistisch.
Sind die Maßnahmen noch nicht in die Verbrauchsprognose September 2022 berücksichtigt, bemisst sich die Entlastung noch aus dem vorherigen Verbrauch. Die Gaskosten betragen dann bei einem vertraglichen Arbeitspreis von 22,00 Ct/kWh und einer Einsparung von 30 % „nur“ noch 1530 Euro. Der effektiv vom Gaskunden zu entrichtende Arbeitspreis beträgt 10,57 Ct/kWh.
Und jetzt wird es kurios: Liegt der vertragliche Arbeitspreis höher, sinken bei Einsparquoten von über 20 % die Gaskosten weiter. Bei 28 Ct/kWh und 30 % Einsparung betragen sie 1410 Euro und sind 2 Euro geringer als im Jahr 2021. Der effektiv vom Gaskunden zu entrichtende Arbeitspreis beträgt 9,71 Ct/kWh. So könnte beispielsweise der Fall in die Ersatzversorgung mit zumeist sehr hohen Arbeitspreisen für den Gaskunden letztendlich noch ein lohnendes Geschäft sein.
Die geringeren Kosten bei einem höheren vertraglichen Arbeitspreis sehen wie ein Fehlanreiz aus. Allerdings dürfte Kalkül der Gaskommission gewesen sein, dass erst mit hohen Preissignalen auch sehr hohe Gaseinsparungen zu erreichen sind, was wiederum im Sinne der Gasversorgungssicherheit ist. Gaskunden die dies erkennen, dürften sich allerdings kaum auf die Suche nach einem günstigeren Gastarif machen. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass sich eine größere Menge der Gasverbraucher mit den Untiefen der Gaspreisbremse auseinandersetzt und auf diese mit erhöhter Sparsamkeit reagiert.
Mit sehr hohen Verbrauchsminderungen lassen sich die Gaskosten bei sehr hohen vertraglichen Arbeitspreisen sogar auf die Höhe des Grundpreises senken, siehe grüne Kurve in Bild 5. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Verbrauchsprognose aufgrund eines zeitweise ungewöhnlichen Heizverhaltens viel zu hoch ist oder ein Teil der Raumwärme in 2023 beispielsweise über einen früher nicht benutzten Kaminofen bereitgestellt wird. Dann sind allerdings die dafür erforderlichen Brennstoffkosten zu berücksichtigen.
Einsparungen von über 50 % können auch bei einem unterjährigen Energieträgerwechsel auftreten. Läuft der Gasvertrag bis zum Ende des Jahres weiter, würden auch weiterhin die Entlastungsbeträge in den Monatsabschlägen berücksichtigt. Gibt es im Haushalt noch eine weitere Entnahmestelle, beispielsweise einen Gasherd, müsste sich der Gaskunde auch nicht vorwerfen lassen, die Kündigung bewusst verzögert zu haben.
Absurde Kostenentwicklung
Der Fall zeigt, wie schwierig es ist, eine Gaspreisbremse zu entwickeln, die für alle Fälle gerecht ist. Er tritt auch auf, wenn Hybrid-Heizsysteme in einem bestimmten Zeitfenster errichtet wurden oder noch werden. Beim-BMWK-Beispielpreis von 22,00 Ct/kWh hebt die Entlastung aus der Gaspreisbremse die Gaskosten vollständig auf, wenn der tatsächliche Gasverbrauch 63,6 % niedriger als die Jahresverbrauchsprognose ist (Schnittpunkt mit der grünen Kurve in Bild 5). Dass sich die notwenige Gaseinsparung bei steigendem Arbeitspreis verringert, ist absurd. Mit einem Wechsel von der Jahresverbrauchsprognose zum tatsächlichen Verbrauch für die Berechnung der Entlastung zum Zeitpunkt der Endabrechnung würden solche Fälle gar nicht auftreten.
Die blaue Kurve in Bild 5 zeigt die Einsparung gegenüber der Jahresverbrauchsprognose für die Gaspreisbremse an, damit die Gaskosten im Jahr 2023 identisch zu den Gaskosten im Jahr 2023 bei einem angenommenen Arbeitspreis in 2021 von 7,06 Ct/kWh liegen. Beim-BMWK-Beispielpreis von 22,00 Ct/kWh beträgt die notwendige Einsparung 31,5 %. Bei einer milden Witterung im Jahr 2023 und einem sparsamen Heizverhalten ist dies durchaus zu erreichen.
Im Prinzip fehlt bei diesem Ergebnis das Preissignal als Einsparanreiz – da eine Gesamtbilanz jedoch erst zum Jahresende 2023 möglich ist, dürfte eine Kostenprognose auf Basis eines hohen Arbeitspreises als Preissignal ausreichen. Bemerkenswert inkonsequent ist, dass ein Verbraucher mit einem Gaspreis knapp unterhalb des Referenzpreises zum Erreichen der Kostengleichheit mit 2021 mehr als ein Verbraucher einsparen muss, der einen Gasvertrag mit einem Arbeitspreis über dem Referenzpreis der Gaspreisbremse hat.
Teuer wird es im umgekehrten Fall: Ist in die Verbrauchsprognose ein zeitweiser Leerstand eingeflossen und muss 2023 mehr geheizt werden oder gibt es durch Familienzuwachs einen höheren Warmwasserverbrauch oder ist schlichtweg der Heizwärmebedarf aufgrund der Witterung höher, fließen diese Faktoren nicht in die Gaspreisbremse ein:
Bei einem Gasverbrauch in 2023, der um 20 % über der Verbrauchsprognose liegt (siehe dunkelrote Linie in Bild 4), liegen die Gaskosten bei einem vertraglichen Arbeitspreis von 22,00 Ct/kWh mit 3730 Euro um fast 31 % über den Gaskosten bei konstantem Verbrauch (2850 Euro). Der effektiv vom Gaskunden zu entrichtende Arbeitspreis beträgt 15,33 Ct/kWh. Die Gaspreisbremse entfaltet also auch hier eine beträchtliche Wirkung, die Kosten sind aber erheblich und in einem Bereich, den die Bundesregierung eigentlich mit der Gaspreisbremse, zumindest für geringe Haushaltseinkommen, verhindern wollte. Mit einem Wechsel von der Jahresverbrauchsprognose zum tatsächlichen Verbrauch bei der Endabrechnung würde ein Mehrverbrauch von 20 % auch nur zu Mehrkosten von 20 % führen. Statt 3730 Euro/a würden die Gaskosten 3410 Euro/a betragen.
Strompreisbremse
Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Haushaltskunden und Betreiber kleiner Wärmepumpen, für die schon eine die Praxis abbildende Verbrauchsprognose existiert, ebenfalls nichts tun. Der Differenzbetrag mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen ergibt sich aus der Differenz des Arbeitspreises (Stromtarif des Stromkunden) und des Referenzpreises. Bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen, was bei Wärmepumpen häufig der Fall ist, ergibt sich der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und dem Referenzpreis. In das Entlastungskontingent fließt die Aufteilung nicht ein.
In der Gaspreisbremse beträgt der Differenzbetrag null, sofern der Referenzpreis den Arbeitspreis übersteigt. Im Gesetz zur Strompreisbremse findet sich eine solche Begrenzung nicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass hier eine entsprechende Regelung ergänzt oder diese in der Praxis schlichtweg im Sinne des Gesetzes in die Abrechnungsprogramme der Stromversorger programmiert wird. Ansonsten würde Stromkunden mit einem günstigen Stromtarif unterhalb des Referenzpreises eine wohl kaum vorgesehene Belastung (negativer Entlastungsbetrag) auferlegt.
Gegenüber der Gaspreisbremse wurde der Vorschlag der Gaskommission nicht 1 : 1 auf die Strompreisbremse übertragen. Im Gesetz zur Strompreisbremse wird nicht die Jahresverbrauchsprognose aus dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch als Bemessungsgrundlage „eingefroren“, sondern die „aktuelle“ Verbrauchsprognose herangezogen. Aufgrund der monatlichen Berechnung des Entlastungsbetrags könnte dies dazu führen, dass sich sparsames Verhalten im Jahr 2023 vor einer Zwischenablesung in einer neuen („aktuellen“) Verbrauchsprognose niederschlägt und damit das Entlastungskontingent für die verbleibenden Monate verringert.
Allerdings ist eine „aktuelle“ Verbrauchsprognose auch eine „Öffnungsklausel“ bei steigendem Verbrauch, beispielsweise durch neue Elektromobilität, und eine „Korrekturklausel“ bei der Nachrüstung einer Photovoltaik-Anlage mit Eigenverbrauch. Nimmt man bei der Endabrechnung statt der „aktuellen“ Verbrauchsprognose den tatsächlichen Verbrauch (wie oben zur Verbesserung der Gaspreisbremse vorgeschlagen), muss man bei solchen Veränderungen lediglich Zwischenablesungen vornehmen.
Wie laut dem Strompreisbremsegesetz bei einem Zählpunkt für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, für die noch keine Verbrauchsprognose vorliegt, vorzugehen ist, wird unten erläutert.
War die Wärmepumpe eine gute Entscheidung?
Angesichts der unübersichtlichen Lage bei den Energiepreisen wird sich wohl mancher Betreiber einer Wärmepumpe fragen, ob sich die Entscheidung (auch) im Jahr 2023 auszahlt. Höhere Strompreise als in den Vorjahren sind 2023 kaum zu vermeiden (Bild 7), aber auch die Gaspreise steigen. Und dazu kommen noch die unübersichtlichen Preisbremsen … Man muss also sehr genau hinschauen bzw. nachrechnen.
Nimmt man das Kriterium „auszahlen“ wörtlich, muss man sich zunächst die Energiekosten in der Vergangenheit anschauen, da sie Bestandteil der Entscheidung waren. Im Monitoringbericht 2021 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts lag der Bruttogesamtpreis für den Abnahmefall Wärmepumpe zum Stichtag 1. April 2021 im Mittel bei 23,80 Ct/kWh (Vorjahr: 23,58 Ct/kWh). An gleicher Stelle wird zum Stichtag 1. April 2021 ein mengengewichteter Gaspreis bei einer Belieferung mit einem Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, von 6,41 Ct/kWh (Vorjahr: 5,96 Ct/kWh) angegeben.
Ein Musterhaushalt mit einem Gasbezug von 20 000 kWh/a hatte mit diesen Preisen in den Jahren 2020 und 2021 durchschnittliche Gaskosten von 1237 Euro/a. Überträgt man diesen Gasverbrauch mit einem Jahresnutzungsgrad der Gas-Heizung von 0,9 (für Brennwerttechnik) auf eine elektrisch angetriebene Heizungswärmepumpe, ergeben sich in den Jahren 2020 und 2021 durchschnittliche Stromkosten von 1237 Euro/a bei einer Jahresarbeitszahl von 3,45. Bei einer JAZ von 3,2 liegen sie bei 1333 Euro/a etwa 96 Euro/a über den Gaskosten. Um 96 Euro/a unter den Gaskosten zu bleiben, war eine JAZ von 3,74 notwendig.
„Auszahlen“ lässt sich damit definieren: Liegen bei dem Musterhaushalt im Jahr 2023 die Stromkosten bei einer Jahresarbeitszahl von 3,2 maximal 96 Euro über den Gaskosten des Musterhaushalts, haben sich durch die Gas- und Strompreisbremsen die wirtschaftlichen Bedingungen der Wärmepumpe gegenüber der vorherigen Gas-Heizung verbessert, liegen sie über 96 Euro höher, haben sie sich verschlechtert. Für die Berechnungen wurde unterstellt, dass sich die Jahresverbrauchsprognose auch bei der Wärmepumpe im Jahr 2023 nicht verändert.
Für den Vergleich werden jeweils drei vertragliche Brutto-Arbeitspreise für Erdgas und Strom herangezogen (Referenzpreis, Preis der BMWK-Beispielrechnungen, BMWK-Preis plus halber Referenzpreis):
● Gaspreise: 12,00 Ct/kWh; 22,00 Ct/kWh; 28,00 Ct/kWh
● Strompreise: 40,00 Ct/kWh; 50,00 Ct/kWh; 70,00 Ct/kWh
In den berechneten Gesamtkosten sind zudem jeweils 50 Euro/a als Grundpreis enthalten. Bild 4 bildet die Gas-Heizung ab, Bild 8 zeigt die daraus abgeleitete Heizungs-Wärmepumpe.
Gas- und Stromkosten beim Referenzpreis
Der in den Preisbremsen festgelegt Referenzpreis kann als der „zu akzeptierende“ Preis aufgefasst werden. Darunter wirkt die Gaspreisbremse nicht. Die Strompreisbremse ist auch so angekündigt (und wird vermutlich bezüglich negativer Entlastungsbeträge noch repariert, siehe oben).
Für den Musterhaushalt mit Gas-Heizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose im Jahr 2023 Gaskosten von 2450 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gas-Heizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2250 Euro/a. Hält man den Arbeitspreis für Gas bei 12,00 Ct/kWh fest, heizt die Wärmepumpe bis zu einem Arbeitspreis für Strom von 57,78 Ct/kWh günstiger. Hält man den Arbeitspreis für Strom bei 40,00 Ct/kWh fest, heizt man mit der Gas-Heizung erst bei einem Arbeitspreis für Gas unter 11,00 Ct/kW (also unterhalb der Gaspreisbremse) günstiger.
Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro/a und Stromkosten von 1800 Euro/a (blaue Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 2930 Euro/a und Stromkosten von 2700 Euro/a (rote Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Gas- und Stromkosten mit dem BMWK-Beispielpreisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nutzt für Beispielrechnungen zum Erläutern der Preisbremsen „neue“ (in 2023) Arbeitspreise von 22,00 Ct/kWh für Erdgas und 50,00 Ct/kWh für Haushaltsstrom. Letzterer entspricht auch der Größenordnung, die Stromversorger zuletzt für Wärmepumpentarife ab 2023 angekündigt haben.
Für den Musterhaushalt mit Gas-Heizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose gebremste Gaskosten von 2850 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gas-Heizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2363 Euro/a. Bis zu einer JAZ von 2,73 ist die Wärmepumpe günstiger. Hält man den Arbeitspreis für Gas bei 22,00 Ct/kWh fest, heizt die Wärmepumpe bis zu einem Arbeitspreis für Strom von 93,32 Ct/kWh günstiger. Hält man den Arbeitspreis für Strom bei 50,00 Ct/kWh fest, heizt man mit der Gas-Heizung erst bei einem Arbeitspreis für Gas unter 11,56 Ct/kW (also unterhalb der Gaspreisbremse) günstiger.
Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro/a und Stromkosten von 1800 Euro. Sie entsprechen den Kosten bei den Referenzpreisen, da nur das zur Berechnung der Entlastung verwendete Kontingent genutzt worden ist (blaue Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 3730 Euro/a und Stromkosten von 2925 Euro/a (rote Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Gas- und Stromkosten bei sehr hohen Gas- und Strompreisen
Es wird zurzeit auch von Gas- und Strompreisen berichtet, die deutlich über den BMWK-Beispielpreisen liegen. Dies soll hier dadurch abgebildet werden, dass die BMWK-Beispielpreise jeweils um die Hälfte des Referenzpreise angehoben werden: 28,00 Ct/kWh für Erdgas und 70,00 Ct/kWh für Strom.
Für den Musterhaushalt mit Gas-Heizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose gebremste Gaskosten von 3090 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gas-Heizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2588 Euro. Bis zu einer JAZ von 2,84 ist die Wärmepumpe günstiger. Hält man den Arbeitspreis für Gas bei 28,00 Ct/kWh fest, heizt die Wärmepumpe bis zu einem Arbeitspreis für Strom von 114,66 Ct/kWh günstiger. Hält man den Arbeitspreis für Strom bei 70,00 Ct/kWh fest, heizt man mit der Gas-Heizung erst bei einem Arbeitspreis für Gas unter 15,45 Ct/kW günstiger.
Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro und Stromkosten von 1800 Euro. Wie schon mit den BMWK-Preisen entsprechen sie den Kosten bei den Referenzpreisen, da nur das zur Berechnung der Entlastung verwendete Kontingent genutzt worden ist.
Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 4210 Euro/a und Stromkosten von 3375 Euro/a (rote Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Umstellung auf Wärmepumpe war eine gute Entscheidung!
Mit den Fallkonstellationen und den unterstellten Preisverhältnissen gibt es für einen Hausbesitzer keinen Grund, mit der Heizungsumstellung auf eine Wärmepumpe zu hadern, wenn diese eine realistische JAZ erreicht. Selbst wenn die angesetzte JAZ von 3,2 nicht erreicht wird, wird er in der Regel geringere Stromkosten haben, als er Gaskosten gehabt hätte.
Kann er eine Einsparung von 20 % gegenüber der Verbrauchsprognose realisieren, bleiben seine Stromkosten für den Wärmepumpenbetrieb unabhängig von seinem vertraglichen Arbeitspreis durch den Mechanismus der Strompreisbremse konstant. Dies gilt auch für eine Gas-Heizung, aber auf höherem Kostenniveau. Bei üblichen Einsparstrategien ist zudem eine Einsparung von 20 % mit einer Wärmepumpe einfacher als mit einer Gas-Heizung zu erreichen.
Liegt die Einsparung unter 20 %, sinken bei steigendem vertraglichem Arbeitspreis die Stromkosten. Da gilt auch bei einer Gas-Heizung (grüne Linien in Bild 4 und in Bild 8).
Für den Systemvergleich wurde ein hoher Nutzungsgrad der Gas-Heizung von 0,9 angenommen. Bei einer älteren Gas-Heizung ist eher ein Nutzungsgrad von 0,8 realistisch. Der Abstand bei den Energiekosten würde sich damit noch einmal erheblich zugunsten der Wärmepumpe verschieben. Für die Konstellation „Gas- und Stromkosten mit dem BMWK-Beispielpreisen“ liegt bei einem Nutzungsgrad der Gas-Heizung von 0,9 (Brennwerttechnik) der Kostenvorteil für die Wärmepumpe bei 487 Euro. Bei einem Nutzungsgrad der 0,8 (Niedertemperaturtechnik) steigt er auf 750 Euro. Zudem verursacht eine Gas-Heizung im Betrieb zusätzlich nicht unerhebliche Stromkosten, die wurden aber hier nicht berücksichtigt.
„Mit typischen Fallkonstellationen und vertraglichen Arbeitspreisen für Erdgas und Strom gibt es im Jahr 2023 für einen Hausbesitzer keinen Grund, mit der Heizungsumstellung auf eine Wärmepumpe zu hadern, wenn diese im Betrieb eine realistische Jahresarbeitszahl erreicht.“
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Auch für die Bundesrepublik Deutschland lohnt sich jede statt einer Gas-Heizung in Betrieb befindliche Wärmepumpe zur Bereitstellung von Raumwärme für die Verbrauchergruppe „Privathaushalte und Wohnungsgesellschaften“. Die im Abschnitt „Teures Bremsmanöver“ überschlagenen Kosten von 24,8 Mrd. Euro würden sich mit einer Wärmebereitstellung über Wärmepumpen und dem BMWK-Beispielpreis für Strom von 50 Ct/kWh auf eine Gesamtsumme der Entlastungsbeträge von 6,98 Mrd. Euro verringern. Die Entlastungszahlungen für die 2023 in Betrieb befindlichen rund 1,5 Mio. Heizungs-Wärmepumpen werden also deutlich geringer ausfallen, als bei einer Wärmebereitstellung über Erdgas. Erst bei einem mittleren vertraglichen Arbeitspreis von 75,5 Ct/kWh würde sich eine gleichhohe Entlastungssumme ergeben.
Strompreisbremse bei neuen Wärmepumpen
Im Strompreisbremsegesetz werden auch Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, aber noch keine Verbrauchsprognose vorliegt bzw. vorliegen kann, berücksichtigt.
Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen wird im Entlastungskontingent berücksichtigt. Im Fall von Wärmepumpen, die an (Standardlastprofil)SLP-Entnahmestellen installiert werden, erfolgt die Berücksichtigung durch Anmeldung beim Versorger und entsprechende Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Im Fall von Wärmepumpen, die an Nicht-SLP Entnahmestellen installiert werden, wird das Kontingent entsprechend der vorliegenden Verbrauchsdaten geschätzt.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: Es gilt eine Rückausnahme „für die Schätzgrundlage für Netzentnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe in Betrieb genommen wird oder bereits in Betrieb ist, soweit nicht bereits mindestens drei Monate für eine Hochrechnung vorliegen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Netzentnahmestellen mit Wärmepumpen, die erst nach dem 1. Oktober 2022 eingerichtet wurden, maximal für einen Monat nicht entlastet werden und ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass das Gelingen der Wärmewende davon abhängig ist, dass die Schlüsseltechnologie der strombetriebenen Wärmepumpe im Vergleich zu fossilen Konkurrenztechnologien, insbesondere Erdgaskesseln, wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Gaspreisbremse vergünstigt den Betrieb von Erdgas-Heizungen erheblich im Vergleich zum Preisniveau des Jahres 2022 und zum erwarteten Preisniveau der Jahre 2023 bis 2024. Ohne entsprechende Vorteile für neue Wärmepumpen ist der Ersatz einer Erdgas-Heizung durch eine neue Wärmepumpe nicht ausreichend attraktiv.“
Abhängig vom Datenstand bei der Ermittlung der „aktuellen“ Verbrauchsprognose wird der direkte Entlastungsbetrag bei einer in 2022 oder 2023 oder in Betrieb genommenen Wärmepumpe etwas geringer ausfallen, als wenn sie mit den gleichen Effizienzwerten schon 2021 in Betrieb war. Allerdings wir dieser Effekt durch den entfallenden Strombedarf für die Gas-Heizung gemindert, eventuell sogar überkompensiert. Dies gilt insbesondere, wenn die neue Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt betrieben wird.
Härtefallfonds: Preisbremsen für Pellets, Heizöl und Flüssiggas
Wer Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas im Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2022 sehr teuer eingekauft hat, soll einen Anspruch auf Entlastung haben. Ein entsprechendes Eckpunktepapier der Ampelkoalition vom 13. Dezember 2022 ist in eine Entschließung eingegangen, die der Deutsche Bundestag zusammen mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse am 16. Dezember 2022 beschlossen hat.
Konkret fordert darin der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung für einen Härtefallfonds auszugestalten. Begründet wird dies damit, dass Privathaushalte, die in 2022 mit Holzpellets, Heizöl oder Flüssiggas geheizt haben, ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen hatten. Deshalb solle eine Härtefallregelung zur Entlastung bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen – genannt werden beispielhaft Heizöl, Pellets und Flüssiggas – eingerichtet werden. Der Bund solle dazu im Wirtschaftsstabilisierungsfonds innerhalb des vorgesehenen Plafonds von 200 Mrd. Euro insgesamt maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung stellen.
Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom entlasten rund 70 % der Haushalte bei den Heizkosten (bei Strom erst ab 2023). Etwa 30 % der Haushalte werden mit Brennstoffen beheizt, die prinzipiell der Härtefallregelung unterliegen sollen. Mit einer Budgetgrenze von maximal 0,9 % aus dem Doppelwumms-Sondervermögen ist jedoch schon vor dem Abfassen der Verwaltungsvereinbarung deutlich abzusehen, dass damit nur eine Entlastung für echte Härtefälle zu finanzieren ist. Zum Vergleich: Die Kosten für die „Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ durch Übernahme der Abschläge für Dezember 2022 durch den Bund (die Hilfe unterstützt auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh) wurden in der Gesetzesvorlage auf 8,9 Mrd. Euro beziffert und werden ebenfalls über den Wirtschaftsstabilisierungsfond finanziert.
Klar ist mit dem Begriff Härtefallregelung auch, dass es nicht wie bei Erdgas und Fernwärme zu einer automatischen Entlastung kommen wird, sondern, dass die Verbraucher selber aktiv werden müssen. Da die Umsetzung über die Länder erfolgt, darf man gespannt sein, ob es bei den neuen „Brennstoffpreisbremsen“ zu einem Flickenteppich mit unterschiedlichen Regelungen kommt. Fest steht schon jetzt, dass Antragsteller ihre Brennstoffrechnung bei Anträgen mit einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen müssen.
Vorgesehen sind ein Deckel von 2000 Euro pro Haushalt, ein Mindesterstattungsbetrag von 100 Euro und mindestens eine Preisverdopplung gegenüber noch nicht bekannten Indexwerten („Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen.“) nachgewiesen werden. Eine Berücksichtigung ist nur für Brennstoffrechnungen vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 vorgesehen, für 2023 gibt es keinen Vorstoß, mutmaßlich aufgrund der Ende 2022 für Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas wieder gesunkenen Preise.
Die Entschließung sieht vor, dass die Höhe des Entlastungsbetrags an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden soll:
Entlastungsbetrag = 0,8 ∙ (Rechnungsbetrag – 2 ∙ Referenzpreis ∙ Bestellmenge)
Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist. Das sieht man besser, wenn die Formel umgestellt wird:
Entlastungsbetrag = 0,8 ∙ Bestellmenge ∙ (bezahlter Mengenpreis – 2 ∙ Referenzpreis)
Da ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro Voraussetzung ist, ist eine Entlastung schon ausgeschlossen, bevor der Entlastungsbetrag in den negativen Bereich fallen kann.
Beispielrechnung für Holzpellets
Nimmt man an, der Referenzpreis für Holzpellets auf 250 Euro/t*) festgeschrieben wird und 6 t (Bestellmenge) und im Zeitraum 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 gebunkert worden sind und dem Rechnungsbetrag ein Mengenpreis von 500 Euro/t zugrunde lag, ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 3000 Euro, aber ein mit den oben genannten Formel ein Entlastungsbetrag von 0,8 ∙ 6 t ∙ (500 Euro/t − 2 ∙ 250 Euro/t) = 0,00 Euro. Erst über 100 Euro wäre eine Erstattung möglich.
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Der bundesweite DEPI-Pelletpreis für 6-t-Lieferungen lag im Jahr 2021 im Durchschnitt aller Monate bei 240,97 Euro/t (4,82 Ct/kWh) und schwankte zwischen 217,04 Euro/t im Mai und 303,17 Euro/t im Dezember. 2022 lag der DEPI-Pelletpreis erstmals im Juli 2022 mit 507,83 Euro/t in dem Bereich, in dem die Härtefallregelung greifen könnte. Im Juni 2022 wurde ein DEPI-Pelletpreis von 431,56 Euro ermittelt.
…………..
Bei einem Mengenpreis von 750 Euro/t, so teuer waren Holzpellets im September 2022, und einer 6-t-Lieferung stehen 4500 Euro auf der Rechnung. Es ergibt sich dann ein Entlastungsbetrag von 0,8 ∙ 6 t ∙ (750 Euro/t − 2 ∙ 250 Euro/t) = 1200 Euro. Für den Pelletkunden entspricht das dann einen tatsächlichen Mengenpreis von (4500 – 1200) Euro / 6 t = 550 Euro/t.
Nimmt man den etwas niedrigeren DEPI-Pelletpreis für 2021*) als Referenzpreis (Bild 9) an, hätten nur Rechnungen aus dem Zeitfenster 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 bei einer 6-t-Lieferung mit einem Alles-Inklusive-Mengenpreis über 502,78 Euro/t eine Chance auf Entlastung. Es ergibt sich dann ein Entlastungsbetrag von 0,8 ∙ 6 t ∙ (502,78 Euro/t − 2 ∙ 240,97 Euro/t) = 100,03 Euro. Erst über 100 Euro ist eine Erstattung vorgesehen. Jochen Vorländer
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