Das CO2KostAufG soll die Kosten aus der CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe zur dezentralen Wärmeerzeugung im Gebäudesektor zwischen den Mietparteien aufteilen. Die Länder haben in der Bundesratssitzung am 8. Juli 2022 in einer Stellungnahme Änderungen am Regierungsentwurf vorgeschlagen.
Auf Basis des Regierungsentwurfs für ein neues Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) regt der Bundesrat an, zu prüfen, ob eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten führen könnte.
Und der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis [Anm.: was eigentlich per Definition so nicht existiert] für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrats eine deutlich größere Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.
Außerdem fordert der Bundesrat, Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt – wie von der Bundesregierung vorgesehen – nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.
Außerdem stellt der Bundesrat fest, dass Wohnungen, die mit Wärme aus Anlagen versorgt werden, die dem EU-Emissionshandel [Anm.: das betrifft insbesondere Fernwärme] unterliegen, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind. [Anm.: Der Koalitionsvertrag sieht lediglich vor: „Wir wollen […] ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einführen, das die Umlage des CO2-Preises nach BEHG regelt.“] Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie die CO2-Bepreisung aus dem EU-Emissionshandel in die geplante Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern einbezogen werden kann.
Rund 14,1 % des Wohnungsbestands in Deutschland, überwiegend in Mehrfamiliengebäuden, wird mit Fernwärme beheizt. Die Kosten aus dem EU-Emissionshandel sind allerdings nicht so eindeutig wie bei der CO2-Bepreisung nach dem BEHG zuzuordnen und haben keine einheitliche Preisbasis.
Entwurf für das CO2KostAufG
Der Entwurf der Bundesregierung für das CO2KostAufG sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes einheitlich (also unabhängig von individuellen Verbrauch der Mieter) flächenbezogen zu verteilen.
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.
Die verbrennungsbezogene CO2-Bepreisung für fossile Kraft- und Brennstoffe über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfolgt über ein nationales CO2-Emissionshandelssystem. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallen, müssen seit 2021 einen Preis für die bei der Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen bezahlen (bzw. entsprechende Emissionszertifikate, die zur Emission von Treibhausgasen in einem bestimmten Zeitraum berechtigen, erwerben und sie nach dem Inverkehrbringen der Brennstoffe bei der zuständigen Behörde abgeben).
Der Preis für die Emissionszertifikate wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Diese Kosten werden die verpflichteten Unternehmen über die Brennstoffe an die Endkunden weitergeben. Im Gebäudebereich führt die CO2-Bepreisung zu höheren Kosten für die Beheizung und Trinkwassererwärmung mit Erdgas, Heizöl und Flüssiggas.
Für einen Musterhaushalt mit einem Energiebezug von 18 000 kWh/a ergeben sich im Fünfjahreszeitraum 2021 bis 2025 (BEHG-Festpreisphase) bei Produkten aus fossilen Quellen beispielsweise CO2-Kosten inkl. MwSt. von
● 1084 Euro für Heizöl EL,
● 820 Euro für Erdgas und
● 971 Euro für Flüssiggas.
Die wahren Kosten der CO2-Emissionen liegen allerdings deutlich darüber.
Geltende Rechtslage und Stufenmodell im Regierungsentwurf
Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten i.d.R. zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verteilt die CO2-Kosten abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten CO2-Ausstoß der Gebäude pro m2 Wohnfläche. So sollen Mieter bei besonders energieeffizienten Gebäuden auf der ersten von zehn Stufen die Kosten zu 100 % tragen. Der Anteil verringert sich auf jeder weiteren Stufe um 10 Prozentpunkte, sodass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 90 % der Vermieterseite zur Last fallen. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten vorgesehen.
Weitere Details: CO2-Kosten sollen in Stufen geteilt werden
Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrats, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.
Die Einnahmen aus dem nationalen CO2-Emissionshandelssystem fallen dem Bund zu, fließen aber wie auch die Einnahmen aus dem EU-ETS in den Energie- und Klimafonds (EKF). Der Fonds fördert Klimaschutzmaßnahmen, darunter erneuerbare Energien, Energieeffizienzinvestitionen, nationale und internationale Klimaschutzprojekte, Elektromobilität und die Erweiterung des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz. Zudem wird über den EKF seit dem 1. Juli 2022 eine EEG-Umlage von 0,00 Ct/kWh finanziert. ■
Quelle: Bundesrat / jv
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