Die CO2-Kosten für Heizöl und Erdgas lassen sich auf den Strompreis für Wärmepumpen übertragen. So wird das Kostenrisiko bei steigenden CO2-Preisen greifbarer.
Man sollte sich nichts vormachen: Über die CO2-Bepreisung soll gesteuert werden, was die Märkte aufgrund fehlender und falscher Anreize nicht allein regeln können: Die Dekarbonisierung und Defossilisierung der Energienutzung. Die Theorie ist einfach: Bei steigenden CO2-Preisen auf die Treibhausgasemissionen werden „grünere“ Lösung finanziell attraktiver und mittel- oder langfristig günstiger. Die Folgen sind absehbar: Deutlich steigende CO2-Peise.
2024 gilt im Bereich Kraft- und Brennstoffe über die nationale CO2-Bepreisung ein CO2-Preis von 45 Euro/t (netto). Das sind bei Erdgas bereits beachtliche 0,971 Ct/kWh bezogen auf den Brennwert und inklusive dem ab 1. März 2024 wieder gültigen Umsatzsteuersatz von 19 %. Greifbarer sind die CO2-Kosten bei Heizöl und Diesel: 14,33 Ct/l inkl. MwSt. – pro 1000 l sind es 143 Euro.
Zum Vergleich: Beim Agrardiesel gewährt der Staat bisher auf Antrag eine Steuerentlastung als Rückerstattung von 21,48 Ct/l (§ 57 EnergieStG). Für Diesel („Gasöl“) wird im Normalfall eine Energiesteuer (bis Juli 2006: „Mineralölsteuer“) von 47,04 Ct/l (netto) erhoben. Die Steuerentlastung entspricht umgerechnet einem CO2-Preis von minus 80,26 Euro/t (netto).
Rückzahlung, Pro-Kopf-Klimageld
Damit der Kostendruck aus der CO2-Bepreisung für die Verbraucher nicht zur Überforderung wird und das Prinzip auch bei hohen CO2-Preisen akzeptiert wird, müssen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung wieder an die Verbraucher zurückfließen. Bisher geschieht das insbesondere indirekt über die Abschaffung der EEG-Umlage auf Strom, auch die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wurde politisch mit der CO2-Bepreisung verknüpft.
Für die Realisierung des im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigten Klimagelds als zusätzlichen sozialen Kompensationsmechanismus werden zurzeit die technischen Grundvoraussetzungen (Verknüpfung der persönlichen Steuernummer mit einer IBAN als Auszahlungsmechanismus) geschaffen. Konkrete Vorschläge der Ampel für ein Pro-Kopf-Klimageld legen hingegen bisher nicht vor. Gleichwohl sind die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem beachtlich: Der Bund nahm 2023 rund 10,7 Mrd. Euro über die CO2-Bepreisung von Kraft- und Brennstoffen ein
Der Klimabonus in Österreich
Zur Einordnung eines Pro-Kopf-Klimagelds kann man nach Österreich schauen: Hier gibt es seit Kurzem den Klimabonus, der auf den Einnahmen der im Oktober 2022 gestarteten CO2-Bepreisung basiert. Den Klimabonus aus der „Ökosozialen Steuerreform“ bekommen alle Menschen, die ihren Hauptwohnsitz im Anspruchsjahr für mindestens sechs Monate in Österreich haben — unabhängig von Staatsbürgerschaft und Alter. Das Klimageld ist nach Hauptwohnsitz und der örtlichen Infrastruktur in vier Stufen von 110, 150, 185 und 220 Euro gestaffelt. Kinder bekommen die Hälfte und mobilitätseingeschränkte Personen immer 220 Euro. Gestartet ist Österreich mit einem CO2-Preis von 30 Euro/t. Mit CO2-Preisen von 32,5 Euro/t in 2023 sowie 45 Euro/t in 2024 und 55 Euro/t in 2025 ist der politisch festgelegte Preispfad nahezu identisch mit der CO2-Bepeisung in Deutschland.
Linke Tasche, rechte Tasche?
Erst kassieren, und dann zurückzahlen – das klingt nach viel Aufwand ohne etwas zu ändern. Tatsächlich ist es aber so: Wird die CO2-Bepreisung mit der teilweisen Rückzahlung über ein einheitliches Pro-Kopf-Klimageld kombiniert, normalisieren sich die Belastungen für die Betreiber von Öl- und Gas-Heizungen. Durch die verbrauchsabhängigen CO2-Kosten und das pauschale Klimageld werden sparsames Verhalten, energieeffiziente Lösungen, die Kombination mit erneuerbaren Energien, die Qualitätssicherung der Planung und Ausführung (richtige Auslegung, Hydraulischer Abgleich, Reglereinstellungen, bedarfsabhängiges Heizen, Wartung der Wärmeerzeuger) belohnt. Durch die Zusammenfassung von Kraft- und Brennstoffen gilt das auch für die Mobilität, die bei geringeren Umweltauswirkungen in der Regel etwas teurer und weniger komfortabel ist.
Viel größer ist allerdings beim Heizen bei typischen Energieverbräuchen der Hebel, wenn man ausschließlich oder hauptsächlich mit erneuerbaren Energien (und ggf. mit Fernwärme) heizt: Die CO2-Kosten fallen gar nicht an und das Klimageld gibt es trotzdem. Es muss dann nicht zur Kompensation der CO2-Bepreisung aufgewendet werden und kann zur Finanzierung der Mehrkosten einer Heizungslösung mit erneuerbaren Energien beitragen.
CO2-Preis für Brennstoffe auf Wärmepumpe übertragen
Trotz der individuellen Verhältnisse (Anzahl der Personen) eines Haushalts und dem Anteil der CO2-Einnahmen, die künftig über die Pro-Kopf-Klimageld an die Bürger zurückgezahlt wird, ergibt sich der Unterschied zwischen dem Heizen mit fossilen und erneuerbaren Energien nur aus den CO2-Kosten für den fossilen Brennstoff: Das Klimageld kürzt sich bei der Gegenüberstellung durch den pauschalen Ansatz heraus.
Für den Vergleich einer Öl- oder Gas-Heizung mit einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe können somit die CO2-Kosten für den Brennstoff in einen Strompreisanteil umgerechnet werden, der die gleichen Kosten verursachen würde (Kipp-Punkt). Steigt der Strompreis tatsächlich geringer, verschiebt sich das Energiekostenverhältnis zugunsten der Wärmepumpe.
Für die Umrechnung ist eine Bewertung der Nutzungsgrade der Heizungssysteme erforderlich. Der Jahresnutzungsgrad wird bei einer alten Öl- oder Gas-Heizung (Niedertemperatur, ohne Qualitätssicherung) mit 0,80 und bei einer neuen Gas-Heizung (Brennwert, mit Qualitätssicherung) mit 0,93, jeweils bezogen auf den Brennwert (Hs) angenommen. Für die am häufigsten eingesetzte Luft/Wasser-Wärmepumpe wird die Jahresarbeitszahl (JAZ) zwischen 2,4 und 3,6 variiert.
Mit diesem Vergleichsansatz steht dem CO2-Preis von 30 Euro/t im Jahr 2023 für eine alte Gas-Heizung bei einer JAZ der Wärmepumpe von 3,0 exemplarisch ein Strompreisanteil von 2,43 Ct/kWhel gegenüber. Bei einer neuen Gas-Heizung liegt der Kipp-Punkt bei 2,09 Ct/kWhel.
Aus der Sicht eines Heizungsmodernisierers geht es nicht um den absoluten CO2-Preis, sondern um die künftige Erhöhung der CO2-Preise. Der CO2-Preis von 30 Euro/t im Jahr 2023 ist ja bereits „akzeptiert“. Für zukünftige Betrachtungen geht es also um die Differenz zum bisherigen CO2-Preis, Anfang 2024 also um einer Erhöhung um 15 Euro/t. Mit den eben genannten Annahmen ergib sich daraus zum Jahreswechsel 2023/24 für die alte Gas-Heizung ein Strompreisanteil von 1,04 Ct/kWhel.
Erwartet wird allerdings, dass sich der CO2-Preis gegenüber 2023 mittelfristig viel deutlicher um 70 bis 270 Euro/t erhöht: Die offizielle Information zur GEG-Beratungspflicht bei Brennstoff-Heizungen sieht im Niedrig-Preisszenario einen Anstieg der CO2-Preise bis zum Jahr 2044 auf 100 Euro/t, im Moderat-Preisszenario auf 200 Euro/t und im Hoch-Preisszenario auf 300 Euro/t. Diese Preisniveaus deckt die nachstehende Grafik ab.
Ablesebeispiele: Die Energiebezugskosten einer neuen Gas-Heizung und einer Wärmepumpen-Heizung mit einer JAZ von 3,0 sollen auf dem Preisstand 2023 gleich hoch sein. Und es wird angenommen, dass sich der Gaspreis nur noch aufgrund der CO2-Bepreisung erhöht. Der CO2-Preis steigt dann auf 125 Euro/t und damit um 95 Euro/t über den CO2-Preis von 2023. Die Wärmepumpen-Heizung würde dann günstiger heizen, wenn sich der Strompreis um nicht mehr als 6,6 Ct/kWhel erhöht hat. Aus der Lage der Kurven für die Öl-Heizung ist zu erkennen, dass die gleiche Aussage gilt, wenn Wärmepumpen-Heizung eine JAZ von knapp 2,4 erreicht.
Es wird erwartet, dass zum Erreichen der für die Klimaziele notwendige Dekarbonisierungspfad erst bei einem CO2-Preis oberhalb von 200 Euro/t erreicht wird. Die Wärmepumpen-Heizung mit einer JAZ von 3,0 heizt dann bis zu einer Strompreiserhöhung um 11,8 Ct/kWhel günstiger.
Bewertung
Die konkreten Auswirkungen höherer CO2-Preise auf die Heizkosten sind bei Gebäudeeigentümern kaum bekannt, für eine fundierte Investitionsentscheidung bei der Heizungsmodernisierung jedoch wichtig. Neben einer Darstellung der CO2-Kosten (z. B.: Was steigende CO2-Preise für Öl- und Gas-Heizungen bedeuten) kann es deshalb hilfreich sein, steigende CO2-Preise bei Heizöl und Erdgas auf andere Heizungslösungen zu übertragen.
Die vorstehende Übertragung auf Wärmepumpen zeigt: Die erwarteten Entwicklung der CO2-Preise für die Brennstoffe Heizöl und Erdgas kommt teurer als ein erheblicher Anstieg der Strompreise. Bis 2026 wird der CO2-Preis voraussichtlich durch politisch gesetzte Grenzen nur bis auf 65 Euro/t steigen. Verändert künftig nur noch die CO2-Bepreisung den Gaspreis, entsteht gegenüber einer neuen Gas-Heizung für eine Wärmepumpen-Heizung mit einer Jahresarbeitszahl von 3,0 ein Vorteil bei den Heizkosten, wenn parallel der Strompreis um weniger als 2,44 Ct/kWh steigt.
Springt der CO2-Preis nach dem 2027 beginnenden europäischen Emissionshandel für Kraft- und Brennstoffe beispielsweise auf 100 Euro/t, würde sich bis zu einer Erhöhung der Strompreise bis 4,87 Ct/kWh ein Kostenvorteil für die Wärmepumpen-Heizung ergeben. Im Vergleich zu einer Öl-Heizung ergibt sich für die Wärmepumpen-Heizung ein Kostenvorteil bis zu einem Anstieg der Strompreise um 6,46 Ct/kWh, gegenüber einer alten Öl-Heizung sind es 7,51 Ct/kWh.
Die Rechenwerte zeigen, dass die erwartete Steigung der CO2-Bepreisung die Heizkosten bei Öl- und Gasheizungen stärker treiben, als sich die Preise für Wärmepumpenstrom vor der Energiekrise entwickelt haben. Die absehbare CO2-Preisentwicklung bis 2026 bedeutet übertragen auf Wärmepumpenstrom einen gleich großen Wert, wie die zum Ankurbeln des Wärmepumpen-Rollouts häufig geforderte komplette Abschaffung der Stromsteuer (2,44 Ct/kWh, brutto). Es sei der Phantasie der Leser überlassen, was passiert, wenn beide Preissignale zusammen wirken. ■
Quellen: BEHG, BMWK, eigene Berechnungen / jv
Wie sich der Gaspreis durch den CO2-Preis verändert
Hinweis: Beim Vergleich der Brennstoffe untereinander ergeben sich leichte Unterschiede bei einem Bezug auf den Brennwert oder den Heizwert. Da sich die nationale CO2-Bepreisung auf den Heizwert bezieht, wurden in den Berechnungen auf dieser Basis die gleichen Energiewerte genutzt und, soweit erforderlich, dann auf den Brennwert umgerechnet. Die eingekauften Energiemengen sind bezogen auf den Heizwert gleich groß.
Arbeitshilfe zum Gebäudeenergiegesetz: Whitepaper zum GEG 2024
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