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Energiepreise

Details zur Strompreisbremse beim Heizen mit Wärmepumpen

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Das Bundeskabinett hat am 25. November einen Gesetzentwurf für die Strompreisbremse beschlossen. Hier erfahren Sie, wie sich der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse beim Heizen mit Wärmepumpen auf die Stromkosten im Jahr 2023 auswirkt.

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ zeichnet sich auch ab, auf welche Stromkosten sich Wärmepumpenbesitzer im Jahr 2023 einstellen müssen. Und, ob sich die schon erfolgt Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe im Jahr 2023 bei den Heizkosten auszahlt.

Vermutlich wird die „Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP“ im jetzt folgenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch an vielen Stellen nachgeschliffen werden. Die Zustimmung durch den Bundesrat soll am 16. Dezember 2022 erfolgen.

Im Segment Haushaltskunden (und kleinere Unternehmen, die weniger als 30 000 kWh/a Strom verbrauchen) entspricht die Strompreisbremse weitgehend der Vorgehensweise bei der Gaspreisbremse. Somit ist die Strompreisbremse eigentlich eine Stromkostenbremse. Ihre größte Wirkung für den Stromkunden entfaltet sie in Kombination mit einer Senkung des Stromverbrauchs. Sie dämpft auch sehr hohe vertragliche Strompreise stark ab.

An einer Stelle werden über den Gesetzentwurf allerdings tatsächlich die Strompreise gebremst: Die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 werden durch einen Zuschuss von 12,84 Mrd. Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert. Damit wird ein deutlicher Anstieg der Übertragungsnetzentgelte verhindert, der sich in der Plankostenprognose der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2023 abzeichnete. Diese Stabilisierungsmaßnahme dämpft den weiteren Anstieg der Strompreise.

Wichtige Fakten zum Gesetzentwurf der Strompreisbremse

● Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Haushaltskunden und Betreiber kleiner Wärmepumpen nichts tun. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, die Entlastungen bei den Abschlagsrechnungen zu berücksichtigen. Erfolgt die Bezahlung allerdings nicht über einer Einzugsermächtigung, sondern über einen Überweisungsauftrag, müssen die Stromkunden diesen entsprechend anpassen, um sofort von den Entlastungen zu profitieren.

● Die Strompreisbremse startet ab März 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt im März 2023 eine rückwirkende Entlastung.

● Die Strompreisbremse gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann sie durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung durch den Bundesrat bis zum 30. April 2024 verlängern. Über die Verordnung kann sie dann auch den Entlastungsrahmen anpassen.

● Grundlage für die Höhe der Entlastung bei Haushaltskunden sind ein Entlastungskontingent sowie ein Referenzenergiepreis von 40 Ct/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

[Anm. Der Redaktion: Im Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse wird hier noch explizit erwähnt „einschließlich der Umsatzsteuer“. Diese ist allerdings ohnehin ein „staatlich veranlasster Preisbestandteil.“].

● Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich aus einem Zwölftel des Entlastungskontingents multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Differenzbetrag. Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der Strommenge, der aktuell dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle.

● Der Differenzbetrag mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen ergibt sich aus der Differenz des Arbeitspreises (Stromtarif des Stromkunden) und des Referenzenergiepreises. Bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen ergibt sich der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und dem Referenzenergiepreis.

[Anm. der Redaktion: In der Gaspreisbremse beträgt der Differenzbetrag null, sofern der Referenzpreis den Arbeitspreis übersteigt. Im Gesetzentwurf zur Strompreisbremse findet sich eine solche Begrenzung nicht. Es ist zu erwarten, dass hier eine entsprechende Regelung ergänzt wird. Ansonsten würden Stromkunden mit einem günstigen Stromtarif unterhalb des Referenzenergiepreises eine wohl kaum vorgesehene Belastung (negativer Entlastungsbetrag) erhalten.]

● Wie laut dem Gesetzentwurf bei einem Zählpunkt für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, für die noch keine Verbrauchsprognose vorliegt, vorzugehen ist, wird unten erläutert.

Großer Anreiz zum Einsparen von Strom

Im Zusammenhang mit den Strom- und Gaspreisbremsen wird bisher zumeist kommuniziert, dass es über die Referenz(energie)preise eine Deckelung für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf ebendiese Preise gibt. Und für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, müsse weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Diese Aussage trifft nur zu, wenn im Jahr 2023 der Strom bei 80 % oder mehr der Verbrauchsprognose liegt. Wer weniger verbraucht, profitiert stärker von der Entlastung. Denn der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse setzt um, was die Gaskommission mit doppeltem Ziel (Entlastung der Energieverbraucher und Anreiz zur Einsparung von Energie) vorgeschlagen hat:

„Das Kontingent [nun: „Entlastungskontingent“] beträgt 80 % der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde […]. Der erhaltene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Daher bleibt der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziert den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.“

Im Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse wurde dies 1 : 1 umgesetzt. Im Gesetzentwurf zur Strompreisbremse wird nicht die Jahresverbrauchsprognose aus dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch als Bemessungsgrundlage „eingefroren“, sondern die „aktuelle“ Verbrauchsprognose herangezogen. Aufgrund der monatlichen Berechnung des Entlastungsbetrags könnte dies dazu führen, dass sich sparsames Verhalten im Jahr 2023 vor einer Zwischenablesung in einer neuen („aktuellen“) Verbrauchsprognose niederschlägt und damit das Entlastungskontingent für die verbleibenden Monate verringert. Allerdings ist dies auch eine „Öffnungsklausel“ bei steigendem Verbrauch, beispielsweise durch neue Elektromobilität, und eine „Korrekturklausel“ bei der Nachrüstung einer Photovoltaik-Anlage mit Eigenverbrauch. Man darf also gespannt sein, ob hier im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren tatsächlich och etwas geändert wird.

In (fast) jedem Fall gilt aber: Strom zu sparen, lohnt sich.

War die Wärmepumpe eine gute Entscheidung?

Angesichts der unübersichtlichen Lage bei den Energiepreisen wird sich wohl mancher Betreiber einer Wärmepumpe fragen, ob sich die Entscheidung auch im Jahr 2023 auszahlt. Höhere Strompreise als in den Vorjahren sind 2023 kaum zu vermeiden, aber auch die Gaspreise steigen. Und dazu kommen noch die unübersichtlichen Preisbremsen … Man muss also sehr genau hinschauen bzw. nachrechnen.

Nimmt man das Kriterium „auszahlen“ wörtlich, muss man sich zunächst die Energiekosten in der Vergangenheit anschauen, da sie Bestandteil der Entscheidung waren. Im Monitoringbericht 2021 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts lag der Bruttogesamtpreis für den Abnahmefall Wärmepumpe zum Stichtag 1. April 2021 im Mittel bei 23,80 Ct/kWh (Vorjahr: 23,58 Ct/kWh). An gleicher Stelle wird zum Stichtag 1. April 2021 ein mengengewichteter Gaspreis bei einer Belieferung mit einem Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, von 6,41 Ct/kWh (Vorjahr: 5,96 Ct/kWh) angegeben.

Ein Musterhaushalt mit einem Gasbezug von 20 000 kWh/a hatte mit diesen Preisen in den Jahren 2020 und 2021 durchschnittliche Gaskosten von 1237 Euro/a. Überträgt man diesen Gasverbrauch mit einem Jahresnutzungsgrad der Gas-Heizung von 0,9 auf eine elektrisch angetriebene Heizungswärmepumpe, ergeben sich in den Jahren 2020 und 2021 durchschnittliche Stromkosten von 1237 Euro/a bei einer Jahresarbeitszahl von 3,45. Bei einer JAZ von 3,2 liegen sie bei 1333 Euro/a etwa 96 Euro/a über den Gaskosten. Um 96 Euro/a unter den Gaskosten zu bleiben, war eine JAZ von 3,74  notwendig.

„Auszahlen“ lässt sich damit definieren: Liegen bei dem Musterhaushalt im Jahr 2023 die Stromkosten bei einer Jahresarbeitszahl von 3,2 maximal 96 Euro über den Gaskosten des Musterhaushalts, haben sich durch die Gas- und Strompreisbremsen die wirtschaftlichen Bedingungen der Wärmepumpe gegenüber der vorherigen Gasheizung verbessert, liegen sie über 96 Euro höher, haben sie sich verschlechtert. Für die Berechnungen wurde unterstellt, dass sich die Jahresverbrauchsprognose auch bei der Wärmepumpe im Jahr 2023 nicht verändert.

Für den Vergleich werden jeweils drei vertragliche Brutto-Arbeitspreise für Erdgas und Strom herangezogen (Referenzpreis, Preis der BMWK-Beispielrechnungen, BMWK-Preis plus halber Referenzpreis):

● Gaspreise: 12,00 Ct/kWh; 22,00 Ct/kWh; 28,00 Ct/kWh
● Strompreise: 40,00 Ct/kWh; 50,00 Ct/kWh; 70,00 Ct/kWh

In den berechneten Gesamtkosten sind zudem jeweils 50 Euro/a als Grundpreis enthalten. Grafik 1 bildet die Gas-Heizung ab, Grafik 2 zeigt die daraus abgeleitete Heizungs-Wärmepumpe.

Grafik 1: Gaskosten für einen Haushaltskunden mit einer Jahresverbrauchsprognose im September 2022 von 20 000 kWh/a und einem Grundpreis von 50 Euro/a in Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten und vom Brutto-Arbeitspreis (Gastarif).

JV

Grafik 1: Gaskosten für einen Haushaltskunden mit einer Jahresverbrauchsprognose im September 2022 von 20 000 kWh/a und einem Grundpreis von 50 Euro/a in Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten und vom Brutto-Arbeitspreis (Gastarif).

Gas- und Stromkosten beim Referenzpreis

Der in den Preisbremsen festgelegt Referenzpreis kann als der „zu akzeptierende“ Preis aufgefasst werden. Darunter wirkt die Gaspreisbremse nicht. Die Strompreisbremse ist auch so angekündigt (aber im Entwurf noch nicht vollständig umgesetzt, siehe oben). Für den Musterhaushalt mit Gasheizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose im Jahr 2023 Gaskosten von 2450 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gasheizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2250 Euro/a.

Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro/a und Stromkosten von 1800 Euro/a.

Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 2930 Euro/a und Stromkosten von 2700 Euro/a.

Gas- und Stromkosten mit dem BMWK-Beispielpreisen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nutzt für Beispielrechnungen zum Erläutern der Preisbremsen einen „neuen“ (in 2023) Arbeitspreis von 22,00 Ct/kWh für Erdgas und 50,00 Ct/kWh für Haushaltsstrom. Letzterer entspricht auch der Größenordnung, die Stromversorger zuletzt für Wärmepumpentarife ab 2023 angekündigt haben.

Für den Musterhaushalt mit Gasheizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose gebremste Gaskosten von 2850 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gasheizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2363 Euro/a. Bis zu einer JAZ von 2,73 ist die Wärmepumpe günstiger.

Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro/a und Stromkosten von 1800 Euro. Sie entsprechen den Kosten bei den Referenzpreisen, da nur das zur Berechnung der Entlastung verwendete Kontingent genutzt worden ist, siehe blaue Linie in Grafik 1 und 2.

Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 3730 Euro/a und Stromkosten von 2925 Euro/a.

Gas- und Stromkosten bei sehr hohen Gas- und Strompreisen

Es wird zurzeit auch von Gas- und Strompreisen berichtet, die deutlich über den BMWK-Beispielpreisen liegen. Dies soll hier dadurch abgebildet werden, dass die BMWK-Beispielpreise jeweils um die Hälfte des Referenzpreise angehoben werden: 28,00 Ct/kWh für Erdgas und 70,00 Ct/kWh für Strom.

Für den Musterhaushalt mit Gasheizung ergeben sich mit einem Verbrauch in Höhe der Jahresprognose gebremste Gaskosten von 3090 Euro/a. Mit Wärmepumpe, einer JAZ von 3,2 und einem der Gasheizung entsprechenden Verbrauch betragen die Stromkosten 2588 Euro. Bis zu einer JAZ von 2,84 ist die Wärmepumpe günstiger.

Wird in beiden Fällen eine Einsparung von 20 % auf den Energiezählern realisiert, ergeben sich Gaskosten von 1970 Euro und Stromkosten von 1800 Euro. Wie schon mit den BMWK-Preisen entsprechen sie den Kosten bei den Referenzpreisen, da nur das zur Berechnung der Entlastung verwendete Kontingent genutzt worden ist.

Kommt es in beiden Fällen zu einem Mehrverbrauch von 20 % auf den Energiezählern, ergeben sich Gaskosten von 4210 Euro/a und Stromkosten von 3375 Euro/a.

Grafik 2: Stromkosten für den Betrieb einer Heizungs-Wärmepumpe mit einer Jahresverbrauchsprognose von 5625 kWh/a (basierend auf einem Gasverbrauch von 20 000 kWh/a bei einem Jahresnutzungsgrad von 0,9 und einer Jahresarbeitszahl von 3,2) und einem Grundpreis von 50 Euro/a in Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten (bzw. der Jahresarbeitszahl) und vom Brutto-Arbeitspreis (Stromtarif).

JV

Grafik 2: Stromkosten für den Betrieb einer Heizungs-Wärmepumpe mit einer Jahresverbrauchsprognose von 5625 kWh/a (basierend auf einem Gasverbrauch von 20 000 kWh/a bei einem Jahresnutzungsgrad von 0,9 und einer Jahresarbeitszahl von 3,2) und einem Grundpreis von 50 Euro/a in Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten (bzw. der Jahresarbeitszahl) und vom Brutto-Arbeitspreis (Stromtarif).

Die Umstellung auf eine Wärmepumpe rechnet sich auch 2023

Mit den Fallkonstellationen und den unterstellten Preisverhältnissen gibt es für einen Hausbesitzer keinen Grund, mit der Heizungsumstellung auf eine Wärmepumpe zu hadern, wenn er eine realistische JAZ erreicht. Selbst wenn die angesetzte JAZ von 3,2 nicht erreicht wird, wird er in der Regel geringere Stromkosten haben, als er Gaskosten gehabt hätte.

Kann er eine Einsparung von 20 % gegenüber der Verbrauchsprognose realisieren, bleiben seine Stromkosten für den Wärmepumpenbetrieb unabhängig von seinem vertraglichen Arbeitspreis durch den Mechanismus der Strompreisbremse konstant. Dies gilt auch für eine Gasheizung, aber auf höherem Kostenniveau. Bei üblichen Einsparstrategien ist zudem eine Einsparung von 20 % mit einer Wärmepumpe einfacher als mit einer Gas-Heizung zu erreichen.

Liegt die Einsparung unter 20 %, sinken bei steigendem vertraglichem Arbeitspreis die Stromkosten. Da gilt auch bei einer Gas-Heizung (grüne Linien in Grafik 1 und 2).

Strompreisbremse bei neuen Wärmepumpen

Im Entwurf der Strompreisbremse werden auch Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, aber noch keine Verbrauchsprognose vorliegt bzw. vorliegen kann, berücksichtigt.

Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Im Fall von Wärmepumpen, die an (Standardlastprofil)SLP-Entnahmestellen installiert werden, erfolgt die Berücksichtigung durch Anmeldung beim Versorger und entsprechende Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Im Fall von Wärmepumpen, die an Nicht-SLP Entnahmestellen installiert werden, wird das Kontingent entsprechend der vorliegenden Verbrauchsdaten geschätzt.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: Es gilt eine Rückausnahme „für die Schätzgrundlage für Netzentnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe in Betrieb genommen wird oder bereits in Betrieb ist, soweit nicht bereits mindestens drei Monate für eine Hochrechnung vorliegen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Netzentnahmestellen mit Wärmepumpen, die erst nach dem 1. Oktober 2022 eingerichtet wurden, maximal für einen Monat nicht entlastet werden und ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass das Gelingen der Wärmewende davon abhängig ist, dass die Schlüsseltechnologie der strombetriebenen Wärmepumpe im Vergleich zu fossilen Konkurrenztechnologien, insbesondere Erdgaskesseln, wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Gaspreisbremse vergünstigt den Betrieb von Erdgasheizungen erheblich im Vergleich zum Preisniveau des Jahres 2022 und zum erwarteten Preisniveau der Jahre 2023 bis 2024. Ohne entsprechende Vorteile für neue Wärmepumpen ist der Ersatz einer Erdgasheizung durch eine neue Wärmepumpe nicht ausreichend attraktiv.“ ■
Quelle: BMWK, Gesetzentwurf zur Strompreisbremse / jv

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