Günstige Strompreise sind eine wichtige Voraussetzung für den Wärmepumpenhochlauf. Mit drei Maßnahmen könnte dies ohne zusätzlichen Finanzierungsbedarf gelingen.
Für einen schnellen und breiten Wärmepumpenhochlauf ist der rechnerisch einfache Nachweis, dass Wärmepumpen langfristig günstiger als Gas- und Öl-Heizungen sind, nicht ausreichend. Vielmehr muss dafür die Signalwirkung eines günstiges Strom-/Gaspreisverhältnisses existieren. Und es muss von potenziellen Umsteigern auch als solches wahrgenommen werden. Aktuell ist das nur in wenigen Verteilnetzgebieten Deutschlands gegeben.
BDH und ZHVSK werben deshalb dafür, die Stromsteuer zu minimieren. Europarechtlich wäre so eine Verringerung beim Arbeitspreis um 2,32 Ct/kWh (brutto) möglich. Im gewichteten Mittel der Bundesländer würde damit der aktuell angebotene Arbeitspreis für Wärmepumpenstrom von 19,75 Ct/kWh auf 17,43 Ct/kWh sinken. Bei einem durchschnittlichen Netzbezug für eine Wärmepumpe von 6200 kWh/a würde die Kostensenkung unabhängig vom Standort 143,87 Euro/a betragen. Die Minimierung der Stromsteuer ließe sich innerhalb weniger Wochen realisieren. Sie ist aber nicht absehbar, weil eine Gegenfinanzierung nicht in Sicht ist.
Auch die Spitzenvertreter der Wärmepumpenbranche haben in ihrer „Berliner Erklärung“ vom 24. April 2024 darauf hingewiesen, dass sie eine Absenkung der Stromsteuer und / oder der Mehrwertsteuer als zentralen Hebel sehen, um ein aus der Sicht der Branche benötigtes Strom-/Gaspreisverhältnis unter 2,5 herzustellen. Bei einem günstigen Arbeitspreis für Erdgas von aktuell rund 7,5 Ct/kWh für Neuverträge bedeutet dies, dass der Arbeitspreis von Wärmepumpenstrom unter 18,75 Ct/kWh liegen muss.
Alternativvorschlag mit gleicher Gesamtentlastung
Ein von der TGA+E-Redaktion zur Diskussion gestelltes Konzept macht einen Alternativvorschlag, der zu einer gleichen (oder höheren) Gesamtentlastung führt – diese aber über ein einheitliches Netzentgelt so verteilt, dass Stromlieferanten bundesweit gleiche Wärmepumpen-Stromtarife anbieten können. So könnten sie sich im Wettbewerb auf die tatsächlich von ihnen beeinflussbaren Kosten konzentrieren und wesentlich einfacher kommunizieren.
Das Konzept basiert auf drei Elementen und setzt einen separaten Zählpunkt für den Wärmepumpenstrom voraus (was bei einer Minimierung der Stromsteuer nur für Wärmepumpenstrom ebenfalls notwendig wäre).
1. Bagatellisierung von § 22 EnFG
Das Energiefinanzierungsgesetz regelt in § 22 EnFG, dass für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit Netzverbindung über einen eigenen Zählpunkt verbraucht wird, die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null verringert werden kann. Der bürokratische Aufwand für die Inanspruchnahme ist aber unverhältnismäßig, sie muss für jeden Einzelfall separat mitgeteilt werden. Die vorgesehene Entlastung kann so im Markt nicht ankommen.
Vorschlag: Der Gesetzgeber bagatellisiert § 22 EnFG bis zu einer bestimmten Strombezug von beispielsweise 15 000 kWh/a. Im Jahr 2024 würde dies eine Entlastung von 1,108 Ct/kWh (brutto) bewirken, die Stromlieferanten dann in ihre Tarife einpreisen können.
2. Ausgleichskonto für Modul-2-Netzentgelte
Der Netzentgelt-Arbeitspreis für Entnahmen ohne Leistungsmessung variierte 2023 im gewichteten Mittel der Bundesländer (ohne Bremen mit sehr niedrigem Netzentgelt) näherungsweise zwischen 6,18 Ct/kWh in Niedersachsen und 10,56 Ct/kWh in Brandenburg. Mit dem Modul 2 nach den BNetzA-Festlegungen zu §14a EnWG reduziert sich der Netzentgelt-Arbeitspreis für steuerbare Wärmepumpen um 60 % auf 2,47 bis 4,23 Ct/kWh.
Vorschlag: Netzbetreiber mit einem Modul-2-Netzentgelt von Niedersachsen oder höher, weisen in ihren Preisblättern ein einheitliches Modul-2a-Netzentgelt aus und erhalten die Differenz von einem neu einzurichtenden Ausgleichskonto. Das Ausgleichskonto wird durch externe Einzahlungen ausgeglichen, siehe Punkt 3.
Um mit der Minimierung der Stromsteuerabsenkung gleichzuziehen, müsste das Modul-2a-Netzentgelt auf ungefähr 1,965 Ct/kWh festgelegt werden. Die externe Zahlung würde dann pro Wärmepumpe zwischen 31,55 und 140,17 Euro/a und im Mittel rund 66,13 Euro/a betragen.
3. Abschlag vom Zuschuss der Wärmepumpenförderung
Zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen wird vorgeschlagen, dass ein Abschlag vom Zuschuss der KfW-Heizungsförderung bei Wärmepumpen von einmalig 250 Euro (im Jahr 2024, danach steigend um 50 Euro/a) eingeführt wird. Bei Zuschüssen zwischen rund 9000 und 21 000 Euro erscheint dieser Abschlag im Gegenzug für bundesweit günstige Strompreise als angemessen. Den Abschlag würde die KfW einbehalten und auf das Ausgleichskonto überweisen. Rechnerisch finanzieren also die Förderempfänger die Ausgleichszahlung, die vom Bund eingeplanten Mittel für die Heizungsförderung werden lediglich in geringem Umfang anders aufgeteilt.
Mit den vorgeschlagenen Elementen ergibt sich nach aktuellem Preisstand und einer hilfsweise zugrunde gelegten Netzentgeltstruktur aus dem Jahr 2023 ein bundesweit einheitlicher Arbeitspreis für Wärmepumpenstrom von 17,43 Ct/kWh inkl. Mehrwertsteuer. Ein Robustheitstest für das Ausgleichskontos zeigt, dass das Konzept auch unter sehr ungünstigen Bedingungen nicht kollabiert.
Zu den größten Vorteilen des Konzepts gehört außerdem, dass es
● ohne eine zusätzliche Finanzierung aus dem Bundeshaushalt auskommt und
● Bürokratie bei der Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG abbaut.
● Das bereits etablierte Erlösmodell im Modul 2 für die Verteilnetzbetreiber wird nicht angetastet, nur der Zufluss wird modifiziert.
Der Alternativvorschlag wird hier detailliert beschrieben:
Konzept für bundesweit günstige Wärmepumpen-Strompreise
Der Vorschlag schließt so ab: Anzunehmen ist, dass bei bundesweit einheitlichen WP-Tarifen mit einem Arbeitspreis von 17,43 Ct/kWh der Wärmepumpenhochlauf in Kombination mit der modifizierten Wärmepumpen-Förderung (steigender Abschlag) eine andere Dynamik als bisher erreicht. Für die Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpe ergibt sich dann allein aus den Energiekosten ein wirtschaftlicher Vorteil von 420 Euro/a bei einem aktuellen Neuabschluss-Arbeitspreis von 7,5 Ct/kWhHs für Erdgas. Das Strom-/Gaspreisverhältnis liegt dann bei 2,32. Ein um 1 Ct/kWhHs abweichender Gaspreis verändert die Differenz um 200 Euro/a. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die CO2-Bepreisung um 46,33 Euro/t steigt (zum Jahreswechsel 2023/24 erhöhte sich der CO2-Preis um 15 Euro/t, 2024/25 sind es 10 Euro/t). ■
Quelle: tga-fachplaner.de / jv