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Energiepreise

§ 14a EnWG: Ist Modul 1 oder 2 für Wärmepumpen günstiger?

Bild 1 Modul 1 oder Modul 2 für den Wärmepumpenstrom wählen? Es kommt darauf an …

Cagkan – stock.adobe.com

Bild 1 Modul 1 oder Modul 2 für den Wärmepumpenstrom wählen? Es kommt darauf an …

Ab 2024 müssen neu eingebaute Wärmepumpen mit einer elektrischen Nennleistung über 4,2 kW netz­orientiert oder präventiv durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Doch welches der beiden jetzt aktivierten Module zur Netzentgelt-Reduzierung ist aus der Sicht des Wärmepumpen­betreibers besser geeignet?

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommene Wärmepumpen mit einer Nennleistungsaufnahme ab 4,2 kW (inkl. Heizstab) sind durch Festlegungen der Bundesnetzagentur über § 14a EnWG eine steuerbare Verbrauchseinrichtung SteuVE und zur Teilnahme an der netzorientiert oder präventiven Steuerung (Dimmung) durch den Verteilnetzbetreiber (VNB) verpflichtet.
■ Neben einem reduzierten Netzentgelt stellen die Regelungen den schnellen Anschluss sicher, da die VNB diesen nunmehr nicht unter Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten vorübergehend ablehnen dürfen.
■ Für die Netzentgelt-Reduzierung stehen zwei Varianten zur Verfügung: Ein einheitlich berechneter netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag (Modul 1) oder Modul 2 mit einer Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % sowie einer Netzentgelt-Grundgebühr von 0,0 Euro/a. Für Modul 2 muss die SteuVE grundsätzlich über einen eigenen Zähler betrieben werden.
■ Eine systematische Analyse der realen Einsparungen nach Abzug von Mess-, Steuer- und Technikkosten zeigt, dass es sehr wichtig ist, bei einer Wärmepumpe auch den elektrischen Netzanschluss unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen. Wenn man dies sorgfältig macht, können die Gesamtkosten für den Strombezug erheblich verringert werden.
 

Der Endkunden-Strompreis hängt von diversen Parametern ab. Besonders sind es die Preisentwicklung der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger, die Stromnachfrage (Netzauslastung) sowie der Anteil der Erzeugung an der Last, der über das EEG und das KWKG gefördert wird. Daneben ist ein erheblicher Teil vom Strompreis über Entgelte für die Netznutzung sowie die Konzessionsabgabe schlichtweg von der Postleitzahl des Stromkunden abhängig. Eine weitere Einflussgröße haben die Stromkunden selbst in der Hand: Die Wahl des Stromlieferanten bzw. die Wahl des optimalen Tarifs. Für den Strombedarf von Wärmepumpen kommt nun über die Bundenetzagentur-Festlegungen nach § 14a EnWG ein entscheidender Faktor dazu. 

Mit weniger Parametern gilt dies auch für den Endkunden-Gaspreis in der leitungsgebundenen Erdgasversorgung, jedoch ist hier der an die Postleitzahl gebundene Preisanteil kleiner und variiert nicht so stark. Ein Teil der Postleitzahlfaktoren wirkt sich bei beiden Energieträgern ähnlich aus, jedoch gibt es regionale Effekte, die stärker ins Gewicht fallen können. Es gibt also keinen Automatismus „wo Strom teuer ist, ist auch Erdgas teuer“.

Für die Wärmewende und konkret die Heizungswende bedeutet dies, dass die Gesamtkosten einer neuen strombasierten Heizung sowie der Unterschied zu einem Vergleichssystem projektspezifisch und auch vom Einbauort abhängig sind. Und mit der Realisierung der kommunalen Wärmeplanung wird die Postleitzahl der Energiekunden noch in mehrfacher Hinsicht an Bedeutung gewinnen.

Elektrifizierung mit Kostenminimierung

In einem besser ausgelasteten, aber gleichzeitig vor Überlastung geschützten Stromnetz verteilen sich die Gesamtkosten des Netzbetreibers auf eine größere Strommenge. Vereinfacht: Wechselt ein Haushalt von der Gas-Heizung zur elektrisch angetriebenen Wärmepumpe, ohne dass dafür das Stromnetz verstärkt werden muss, sinken die spezifischen Kosten des Netzbetreibers und damit für alle Stromkunden in Ct/kWh (im Gasnetz tritt dann genau das Gegenteil ein).

Mit dieser Logik ist es nicht nur möglich, sondern geboten, diese auch für die nichtöffentliche Ladeinfrastruktur der Elektromobilität geltende Kostenverringerung nicht gleichmäßig an alle Stromverbraucher weiterzugeben, sondern die Betreiber der zusätzlichen Verbrauchseinrichtungen stärker zu entlasten – wenn sie im Gegenzug helfen, eine Netzüberlastung zu vermeiden bzw. die Netzverstärkung zu minimieren. Denn ohne diese Entlastung ist der Betrieb solcher Verbrauchseinrichtungen finanziell weniger attraktiv und die Netzauslastung würde in geringerem Umfang steigen.

Da der bürokratische Aufwand einer individuellen Betrachtung für jede neu hinzukommende steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) viel zu groß wäre, haben die zuständigen Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (BNetzA) bundesweit einheitliche „Spielregeln“ erarbeitet und sie nach einer Konsultation gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt.

Geringeres Netzentgelt für SteuVE

In der Niederspannungsebene hatten Verteilnetzbetreiber (VNB) über den jüngst erweiterten § 14a EnWG schon lange die Möglichkeit, Flexibilität von Verbrauchern zu nutzen. So konnten sie mit Letztverbrauchern, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzen, eine netzdienliche Steuerung vereinbaren und im Gegenzug dem Netznutzer ein verringertes Netzentgelt berechnen.

Damit konnte verhindert werden, dass diese Verbrauchseinrichtungen zu Zeiten von bereits hoher Last selbst auch eine hohe Leistung aus dem jeweiligen Niederspannungsstrang beziehen und so lokale Überlastungen verursachen bzw. einen Netzausbau erforderlich machen.

Die neue Regelung zielt im Wesentlichen zunächst auf die Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe, nichtöffentliche Ladepunkte für die Elektromobilität, Stromspeicher sowie Anlagen zur Raumkühlung ab.

Auf Basis des novellierten § 14a EnWG hat die Bundesnetzagentur die freiwillige Teilnahme mittels Festlegungen ab 2024 durch eine verpflichtende Teilnahme aller (zunächst: der neu installierten) steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung an einer netzorientierten Steuerung nach bundesweit einheitlichen Regeln ersetzt – sie führen allerdings aus der Sicht der Stromkunden nicht bundesweit zum gleichen Ergebnis.

Bild 2 Mit der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr steigt die Netzauslastung. Durch eine präventive Steuerung von bestimmten Verbrauchseinrichtungen sollen die Kosten für den Netzausbau minimiert werden.

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Bild 2 Mit der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr steigt die Netzauslastung. Durch eine präventive Steuerung von bestimmten Verbrauchseinrichtungen sollen die Kosten für den Netzausbau minimiert werden.

Mit der neuen Regelung haben Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit, bei realen Überlastungen steuernd einzugreifen: Netzorientiert auf der Basis von Messwerten (spätestens ab 2029) oder zeitlich befristet präventiv auf der Basis von netzplanerischen Daten. Von den Regelungen profitieren Letztverbraucher dreifach: Neben dem Kostenvorteil stellen die Regelungen auch den schnellen Anschluss der neuen Verbraucher sicher, da die Verteilnetzbetreiber diesen nunmehr nicht unter Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten vorübergehend ablehnen dürfen. Zudem wird statt der temporären Abschaltung der Leistungsbezug nur begrenzt. Bei Wärmepumpen kann dadurch die Überdimensionierung entfallen oder verringert werden.

Im Einfamilienhaus wird der Leistungsbezug für eine Wärmepumpen-Heizung als einzige steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den neuen Festlegungen beim steuernden Eingriff des Netzbetreibers auf minimal 4,2 kW verringert (Mindestbezug von 4,2 kW wird garantiert). Das bedeutet, dass bei typischer Heizlast die Tage pro Jahr, in denen eine temporäre Leistungsbegrenzung zum Tragen kommen kann, auch bei monoenergetischem Betrieb sehr gering ist. Grundsätzlich ist die Anwendung der präventiven Steuerung laut der BNetzA-Festlegungen auf 2 Stunden pro Tag begrenzt.

Es ist allerdings möglich, eine steuerbare Verbrauchseinrichtung zusätzlich in einen Pool zur Erbringung von Energieprodukten (z. B. Regelenergie) einzubringen. Dies entbindet den Betreiber jedoch nicht von der Teilnahmeverpflichtung.

BNetzA-Festlegungen für Modul 1 und Modul 2

Die Bundesnetzagentur erhöht in den Festlegungen die Handlungsmöglichkeiten der Anschlussnehmer. Sie können einzelne Anlagen direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf. In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugte Energiemengen können eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne der BNetzA-Festlegungen hat eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung. Bei mehreren Wärmepumpen ist die Anschlussleistung aller Wärmepumpen maßgeblich.

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen hat die Bundesnetzagentur zwei unterschiedliche Module zur Entgeltreduzierung festgelegt. Die Reduzierung besteht entweder

● aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1), oder 
● aus einer prozentualen Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (Modul 2).

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und Modul 2 auswählen.

Modul 1: Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er liegt je nach Netzgebiet typisch zwischen rund 110 und 190 Euro/a (brutto). Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt zukünftig in Verbindung mit einem variablen Netzentgelt insbesondere attraktiv für die E-Mobilität sein wird.

Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %. Eine abrechnungstechnisch notwendige Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Das Modul 2 lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Netzumlage, siehe auch: Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich deshalb aus Sicht der Bundesnetzagentur in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen-Heizungen eignen. Bei Wärmepumpen werden grundsätzlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe) einbezogen (gilt für die Dimmung und auch für die Netzentgelt-Reduzierung).

Modul 3: Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Verbraucher werden über ein besonders niedriges Netzentgelt angereizt, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrags genutzt werden. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen.

Preisunterschied bei freiwilliger oder verpflichtender Teilnahme

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur enthalten auch Übergangsregelungen für Verbrauchseinrichtungen (über 3,7 kW Leistungsbezug), für die bereits vor dem 1. Januar 2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgerechnet wurde. Für die freiwillige Teilnahme hatte der Gesetzgeber lediglich einen Angemessenheitsrahmen abgesteckt, der unterschiedlich gehandhabt worden ist. Neben dem Entfall des Grundpreises für das Netzentgelt wird der Netzentgelt-Arbeitspreis in einem Bereich (einer kleinen Stichprobe Anfang 2024) um 54…72 %*) verringert. Die verpflichtende Teilnahme sieht für eine (nicht identische Gegenleistung) eine Verringerung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % vor.

Es gibt also Netzgebiete, in denen Wärmepumpenstrom nach alter Regelung stärker als nach neuer Regelung vergünstigt wird und umgekehrt. Beim durchschnittlichen Netzentgelt-Arbeitspreis zum Stichtag 1. April 2023 von 8,98 Ct/kWh (netto) und einer Verringerung um 72 % bei der freiwilligen Teilnahme (Sperrzeit) ergibt sich bei einem Netzbezug von 6000 kWh/a durch die verpflichtende Teilnahme (Dimmung) ein fiktiver Nachteil von rund 77 Euro/a (brutto). Bei einer Verringerung von 54 % beträgt der fiktive Vorteil rund 38 Euro/a (brutto). Bestandskunden (Anschluss vor dem 1. Januar 2024) können einmalig in das neue System, aber nicht mehr zurückwechseln. Bis Ende 2028 sollen möglichst alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind und bei denen die präventiven Steuerung technisch möglich ist, in das neue System wechseln.

*) Im Monitoringbericht 2022 wurde eine Streuung für die freiwillige Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises von 3…85 % angegeben. Es kann sich also unterhalb einer Reduktion von 60 % durchaus lohnen, einen Wechsel in das neue System zu verlangen. Im freiwilligen System sind die Prozentwerte aus dem Jahr 2023 bis zum Auslaufen der Übergangsregelungen fortzuführen. Allerdings gilt auch: Können Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung technisch bedingt keine Leistungsreduzierung auf 4,2 kW sicherstellen, ist eine Leistungsreduktion auf die nächstniedrige Leistungsstufe umzusetzen, gegebenenfalls auf die Stufe 0. Bei älteren Wärmepumpen kann dies relevant sein.

Im Modul 1 bleiben oder das Modul 2 wählen?

Bei der Inbetriebnahme einer nach § 14a EnWG zur Teilnahme verpflichteten SteuVE wird vom Netzbetreiber dem Stromlieferanten automatisch das Modul 1 als Reduzierungslogik mitgeteilt. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbrauchseinrichtung über einen eigenen Stromzähler oder ohne separaten Stromzähler angeschlossen ist. Der Wechsel in das Modul 2 muss hingegen durch den Stromkunden (Anschlussnehmer) beim Stromlieferanten beauftragt werden.

Damit stellt sich die Frage: Unter welchen Bedingungen ist das Modul 2 mit einer prozentualen Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %, gegebenenfalls inklusive der Nachrüstung eines separaten Stromzählers, günstiger als der Verbleib im Modul 1?

Für das Modul 1 gelten folgende Festlegungen:

● Die pauschale Reduzierung des Netzentgelts beträgt 80 Euro/a brutto
● zuzüglich des mit 750 kWh/a multiplizierten Netzentgelt-Arbeitspreises (brutto) des Netzbetreibers in der Niederspannung ohne Leistungsmessung.
● Durch die gewährte Reduzierung darf das an einer Marktlokation (Zählpunkt) zu zahlende Netzentgelt 0,00 Euro nicht unterschreiten.

Für das Modul 2 gelten folgende Festlegungen:

● Es muss ausdrücklich als Alternative zu Modul 1 gewählt werden und ist nur wählbar, sofern der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) separat gemessen und an einer separaten Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung abgerechnet wird.
● Der reduzierte Netzentgelt-Arbeitspreis entspricht 40 % des Netzentgelt-Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung.
● Für eine Marktlokation, die nach Modul 2 abgerechnet wird, wird kein Netzentgelt-Grundpreis erhoben.

Wichtige Punkte auf Basis der Modul-Parameter

Da im Modul 1 ein negatives Netzentgelt unzulässig ist, muss die Marktlokation im Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) eine Mindestentnahme aufweisen, damit die Ermäßigung im vollen Umfang zum Tragen kommt. Die ungünstigste Konstellation entsteht bei einem Netzentgelt-Grundpreis von 0,00 Euro und einem sehr niedrigen Netzentgelt-Arbeitspreis von z. B. 4,77 Ct/kWh (netto). Die dann gültige pauschale Ermäßigung von 122,57 Euro wird ab einer Entnahme von 2160 kWh/a in vollem Umfang wirksam. In der Konstellation Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom wird diese Entnahmemenge im Normalfall deutlich überschritten. Werden für alle Parameter die Mittelwerte aus dem Monitoringbericht verwendet, muss die Entnahme über 750 kWh/a liegen.

Kommt Modul 1 in Kombination mit einer Wärmepumpe und einer separaten Marktlokation zum Einsatz, kann der Netzbetreiber für diese Marktlokation auch den Netzentgelt-Grundpreis erheben. Die pauschale Reduzierung des Netzentgelts verringert sich also gegenüber der gemeinsamen Messung von Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom. Je nach Netzgebiet kann dann die Kostenentlastung vollständig durch das zusätzliche Entgelt für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung sowie die Vorrichtung zur Leistungsbegrenzung aufgezehrt oder sogar übertroffen werden. Im Normalfall bietet sich diese Kombination aus wirtschaftlichen Gründen nicht an, wird aber gemäß den BNetzA-Festlegungen zunächst aktiviert und muss vom Betreiber geändert werden. Ob sich die Konstellation künftig in Kombination mit Modul 3 lohnt, kann heute nicht beantwortet werden.

Ob Modul 1 mit einer Marktlokation oder Modul 2 mit zwei Marktlokationen günstiger ist, hängt von mehreren Parametern ab:

● Zunächst sind für beide Fälle die technische Ausstattung an der Verbrauchseinrichtung und die Signalübertragung durch den Netzbetreiber gleichermaßen erforderlich, sodass ihre Kosten im direkten Vergleich unerheblich sind.

● Für die wirtschaftliche Betrachtung einzelner Module wird angenommen, dass die technische Ausstattung an Wärmepumpen künftig zur Standardausstattung gehört und ihre Aktivierung Bestandteil der Inbetriebnahme ist.

● Für die Signalübertragung des Netzbetreibers (VNB) wird angenommen, dass hier jährliche Kosten in Höhe der bisher üblichen Rundsteuerung / Tarifschaltung in Höhe von einheitlich 12 Euro/a (netto) fällig werden.

● Bei der Zählerausstattung gibt es zahlreiche Optionen. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass die zusätzlichen Kosten bei einem separaten Zähler für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung 30 Euro/a (netto) betragen. Das liegt im Bereich der vom Gesetzgeber eingeführten Preisobergrenze.

● Ein zusätzlicher Stromzähler benötigt in der Elektro-Installation zumeist einen zusätzlichen Zählerplatz. Um im kalenderjährlichen Kostensystem zu bleiben, werden die notwendigen Einmalkosten mit 30 Euro/a berücksichtigt.

Daraus ergibt sich (jeweils netto), wobei bei der gemeinsamen Messung von Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom über nur einen Zähler 0 für ZM, ZG und NG bei KMod1 einzusetzen ist:

KMod1 = 1,0 ∙ E ∙ NA + S − NR + ZM + ZG + NG
mit
NR =  67,23 Euro/a  + NA ∙ 750 kWh/a

KMod2 = 0,4 ∙ E ∙ NA + S + ZM + ZG

K:     Kosten in Euro/a
NA:  Netzentgelt-Arbeitspreis in Euro/kWh (netto), Preisblatt VNB
NG:  Netzentgelt-Grundgebühr in Euro/a (netto), Preisblatt VNB
NR:  Netzentgelt-Reduzierung in Modul 1, pauschal in Euro/a (netto), Preisblatt VNB
ZM:  Kosten 2. Zähler, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung in Euro/a (netto), Preisblatt VNB oder etwa 30 Euro/a
ZE:   Kosten für zusätzlichen Zählerplatz in Euro/a (netto), etwa 30 Euro/a
S:     Kosten für Signalübertragung zur Dimmung in Euro/a (netto), Preisblatt VNB oder etwa 12 Euro/a
E:     Entnahmemenge für die steuerbare Verbrauchseinrichtung in kWh/a
E*:   Entnahmemenge für die steuerbare Verbrauchseinrichtung in kWh/a, bei der die Module 1 und 2 die gleiche Einsparung bewirken

An den unterschiedlichen Faktoren von 1,0 und 0,4 ist zu erkennen, dass bei hoher Stromentnahme die Kosten für Modul 2 kleiner sind als für Modul 1. Setzt man KMod1 und KMod2 gleich, ergibt sich als Entnahmemenge (E*), ab der Modul 2 eine höhere Einsparung bewirkt

für Modul 1 mit einem Zähler:

E*1Z = (F1Z / NA + 750 kWh/a) / 0,6
mit:
F1Z = ZM + ZG + 67,23 Euro/a

für Modul 1 mit zwei Zählern und zwei Tarifen:

E*2Z = (F2Z / NA + 750 kWh/a) / 0,6
mit:
F2Z = 67,23 Euro/a − NG

Bild 3 zeigt, wie die Kurven grundsätzlich verlaufen. Die Kurven „M1-1: Modul 1, ein Zähler, BNetzA“ und „M2-1: Modul 2, zwei Zähler, BNetzA“ differenzieren nur den expliziten Unterschied aus den BNetzA-Festlegungen. Sie veranschaulichen, wie sich die Netzentgelt-Reduzierung in Abhängigkeit der Entnahmemenge der Wärmepumpe für diesen Anteil auf den Strompreis (netto, effektiver Arbeitspreis) bei einem mittleren Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (netto) auswirkt.

Dabei wird angenommen, dass bereits durch die Entnahme des Haushaltsstroms sichergestellt ist, dass das Netzentgelt nicht unter null sinken kann. Zudem trägt der Haushaltsstrom die Netzentgelt-Grundgebühr vollständig. Die weiteren Kurven berücksichtigen dann die Kosten für Signalübertragung (S) und den zusätzlichen Zählerplatz (ZM + ZE).

Bild 3 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (brutto, bundesweiter Mittelwert in der Niederspannung ohne Leistungsmessung am 1. April 2023) unter Berücksichtigung der zwangsläufig notwendigen Zusatzkosten (gestaffelt).

JV

Bild 3 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (brutto, bundesweiter Mittelwert in der Niederspannung ohne Leistungsmessung am 1. April 2023) unter Berücksichtigung der zwangsläufig notwendigen Zusatzkosten (gestaffelt).

Erläuterungen zu den Kurven in Bild 3

M1-1: Wie oben beschrieben wird die Haushaltsstrom-Entnahme regelmäßig dafür sorgen, dass bei einer gemeinsamen Messung mit dem Wärmepumpenstrom die pauschale Netzentgelt-Reduzierung (134,58 Euro/a, netto) voll zum Tragen kommt. Wenn man diesen Vorteil sachgerecht nur auf die Entnahme durch die Wärmepumpe bezieht, ergeben sich bei unrealistisch kleinen Entnahmemengen sehr hohe spezifische Reduzierungen, die sogar dazu führen, dass sie deutlich über dem eigentlichen Strompreis liegen würden (es wird dann ein Teil des Haushaltsstroms entlastet). Bild 4 relativiert dies mit der Darstellung der absoluten Einsparung. Im Rahmen der Kurvenparameter ist die Standardvariante Modul 1 mit einem Zähler bis zum Schnittpunkt mit der Kurve M2-1 bei 2500 kWh/a Stromentnahme für die Wärmepumpe günstiger.

M2-1 zeichnet eine waagerechte Funktion, da sie lediglich die 60%ige Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises widerspiegelt.

Die Kurven M1-2 und M2-2 erweitern die Kurven M1-1 und M2-1 jeweils um die Kosten von 12 Euro/a für die Signalübertragung. Bei M2-2 ergibt sich in dem Bereich eine kräftige Deformation, da die Kosten für die Signalübertragung auf eine sehr kleine Entnahmemenge übertragen werden. Bei M1-2 ist die Deformierung nicht so stark, da die Kosten für die Signalübertragung die deutlich höhere Netzentgelt-Reduzierung nur etwas verringern. Der Schnittpunkt ist bei weiterhin 2500 kWh/a nach unten verschoben.

Die Kurve M2-3 erweitert die Kurve M2-2 um die Kosten für den zusätzlichen Zähler (ZE und ZM). Durch die Abflachung bei geringer Entnahmemenge verschiebt sich der Schnittpunkt mit M1-2 deutlich auf 3620 kWh/a.

Bei der Kurve M1-3 wird zwar Modul 1 in Anspruch genommen, aber der Wärmepumpenstrom über einen separaten Zähler gemessen. Wie bereits oben beschrieben, wird damit der finanzielle Vorteil der pauschalen Netzentgelt-Reduktion ohne separate Messung weitgehend aufgegeben. Die Kurve berücksichtigt für den Wärmepumpenstrom eine Netzentgelt-Grundgebühr von nur 33 Euro/a (netto), das entspricht dem halben Mittelwert am Stichtag 1. April 2023. Die zusätzlichen Fixkosten aus S + ZM + ZE + NG liegen bereits dann mit 105 Euro/a (netto) nur noch knapp über der Netzentgelt-Reduzierung von 134,58 Euro (netto). Die Netzentgelt-Reduzierung wirkt aufgrund der angesetzten Technikkosten erst oberhalb von 800 kWh/a und fällt insgesamt sehr gering aus.

Bild 3a Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (brutto) und notwendigen Zusatzkosten (brutto) wie angegeben.

JV

Bild 3a Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (brutto) und notwendigen Zusatzkosten (brutto) wie angegeben.

Mit dem vollen Mittelwert wäre diese Konstellation unabhängig von der entnommenen Strommenge ein Verlustgeschäft. Wenngleich die Kosten für ZM und ZE bei konkreten Projekten etwas niedriger als hier angesetzt sein können, bestätigt sich, dass der Sonderfall M1 mit einem separaten Zähler für den Wärmepumpenstrom (ohne Modul 3) bestenfalls eine geringe Kostenentlastung bietet. Der Schnittpunkt mit M2-3 bei 1885 kWh/a liegt mit den gewählten Parametern deutlich unterhalb der zu erwartenden Entnahmemenge für eine Wärmepumpe, auch bei bivalentem Betrieb mit Heizstab für die Spitzenlast.

Ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe berechtigt allerdings auch, vorbehaltlich der noch ausstehenden beihilferechtlichen Zustimmung der EU-Kommission, sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für den Wärmepumpenstrom von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreien zu lassen (2024: zusammen 0,931 Ct/kWh, netto). Der Anspruch besteht auch bei Modul 2.

Bild 4 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (netto, bundesweiter Mittelwert in der Niederspannung ohne Leistungsmessung am 1. April 2023) unter Berücksichtigung der zwangsläufig notwendigen Zusatzkosten (gestaffelt).

JV

Bild 4 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für einen Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,98 Ct/kWh (netto, bundesweiter Mittelwert in der Niederspannung ohne Leistungsmessung am 1. April 2023) unter Berücksichtigung der zwangsläufig notwendigen Zusatzkosten (gestaffelt).

Bild 4 zeigt die absolute Einsparung durch die Netzentgelt-Reduktion. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten führt hier zu Parallelverschiebungen.

Lagebilder für Modul 1 (ein Zähler) und Modul 2

Mit dem Verständnis der Kurvenverläufe lässt sich für die Bandbreite der Netzentgelt-Arbeitspreise ein Lagebild zeichnen, aus dem erkennbar wird, bei welcher Stromentnahme für die Wärmepumpe Modul 1 oder Modul 2 günstiger ist. Dazu zeigen Bild 5 und Bild 6 auf Basis von M1-2 und M2-3 Kurvenscharen mit unterschiedlichen Netzentgelt-Arbeitspreisen (netto).

Bild 5 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst.

JV

Bild 5 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst.
Bild 6 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst.

JV

Bild 6 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst.

Tipp: Ist die Nutzung von Modul 1 aufgrund einer geringen Entnahme und eines niedrigen Netzentgelts günstiger, sollte beim Neueinbau einer Wärmepumpe trotzdem darüber nachgedacht werden, die Nachrüstung eines separaten Zählers technisch vorzubereiten. Wird der Einbau der Wärmepumpe gefördert, betrifft dies auch die dafür notwendige Elektro-Installation. Zudem findet man im Lageplan nur die momentane Situation. Künftig ist jedoch mit steigenden Netzentgelten zu rechnen, wodurch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Modul 2 einen Kostenvorteil bietet. Gegenläufige Tendenzen können allerdings ebenfalls entstehen: Aus einem verringerten Heizwärmebedarf und der Nutzung von Eigenstrom einer Photovoltaik-Anlage.

Bild 7 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst. Außerdem wurde eine Befreiung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage berücksichtigt.

JV

Bild 7 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerter Strompreis in Ct/kWh (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst. Außerdem wurde eine Befreiung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage berücksichtigt.

In Bild 7 und Bild 8 wurde zusätzlich eine Ermäßigung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage (2024: zusammen 0,931 Ct/kWh, netto) auf 0,0 Ct/kWh berücksichtigt. Die Diagramme berücksichtigen damit alle vom Gesetzgeber direkt oder indirekt über die BNetzA-Festlegungen vorgesehenen Ermäßigungen im regulierten Bereich bis zum Zählpunkt – verringert um die Technik- und Dienstleistungskosten, die für die Inanspruchnahme erforderlich sind (bzw. abgeschätzt erforderlich werden).

Im Bereich einer Stromentnahme von 4500…7500 kWh/a, der den Großteil aller Heizungs-Wärmepumpen in Ein- und Zweifamilienhäusern abdeckt, ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit das Modul 2 aus wirtschaftlicher Sicht günstiger als das Modul 1. Ob sich dies mit dem zusätzlich wählbaren Modul 3 grundlegend ändert, muss zunächst offen bleiben.

Ausblick

Wird die Stromentnahme durch die Wärmepumpe über sonst nicht im Haushalt nutzbare Stromerträge einer Photovoltaik-Anlage verringert, kann in Gebieten mit niedrigem Netzentgelt-Arbeitspreis und bei geringem Gesamtstromverbrauch der Wärmepumpe auch Modul 1 günstiger sein. In einer langfristigen Überlegung muss von tendenziell steigenden Netzentgelten ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist auch, ob nach dem Einbau der Wärmepumpe der Energieverbrauch des Gebäudes gesenkt werden soll.

Bei den Stromtarifen muss sich der Markt nach dem Aktivieren der BNetzA-Festlegungen erst noch entwickeln. Wer bisher die Stromentnahme für Haushalt und Wärmepumpe über nur einen Zählpunkt abgerechnet hat, profitierte lediglich von Skalierungseffekten im Bereich Vertriebskosten und Grundgebühren. Wer die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt und Lastabschaltung betrieben hat, konnte zusätzlich von der freiwilligen Netzentgelt-Reduzierung der Netzbetreiber profitieren.

Zusätzlich lag für Wärmepumpenstrom der Anteil für Beschaffung, Vertrieb und Marge in günstiger Tarifen typisch gut 1,5 Ct/kWh (brutto, Basis: effektive Arbeitspreise bei einer Stromentnahme von 6000 kWh/a) unterhalb von äquivalenten Haushaltsstromtarifen. Ob sich dies bei separat gebuchtem Wärmepumpenstrom über das dafür abzubildende Lastprofil fortsetzt, muss hier ebenfalls offen bleiben. Jedenfalls sind potenzielle Heizungsmodernisierer Betreiber, Planer und Fachhandwerker gut beraten, sich über aktuelle und absehbare Entwicklungen ständig auf dem Laufenden zu halten. Ebenso wichtig ist: Für die bestmögliche Lösung muss man regelmäßig selbst aktiv werden!

Bild 8 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst. Außerdem wurde eine Befreiung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage berücksichtigt.

JV

Bild 8 Für die Entnahme von Wärmepumpenstrom verringerte Stromkosten in Euro/a (brutto) durch das Modul 1 und das Modul 2 aufgrund der BNetzA-Festlegungen für unterschiedliche Netzentgelt-Arbeitspreise (netto) unter Berücksichtigung technisch notwendiger Zusatzkosten (jeweils brutto) von 12 Euro/a für die Signalübertragung bei beiden Modulen und beim Modul 2 von 60 Euro/a für die Einrichtung der zusätzlichen Messstelle sowie ihren Betrieb und den Messdienst. Außerdem wurde eine Befreiung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage berücksichtigt.

Ablesebeispiel in Bild 7: Bei einem Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,0 Ct/kWh (netto) und einer Stromentnahme von 6000 kWh/a ist das Modul 2 günstiger. Der Strompreis verringert sich inklusive der auf null verminderten KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage um 5,4 Ct/kWh (brutto). Das bedeutet ausmultipliziert oder in Bild 8 abgelesen um 325 Euro/a geringere Stromkosten. Wichtig: Da in den verringerten Strompreis Kosten eingeflossen sind, die nicht vom Stromlieferanten in Rechnung gestellt werden (z. B. die Einrichtung des Zählerplatzes) und Grundkosten in der Arbeitspreis übertragen worden sind, ist die Verringerung des Arbeitspreises auf der Stromrechnung oder in einem Stromtarif höher. Hier um etwa 1,4 Ct/kWh (brutto). Für einen konkreten Kostenvergleich muss mit dem Stromtarif aber ohnehin der für die zu betrachtende Stromentnahme geltende effektive Arbeitspreis ermittelt werden. Der tarifliche Arbeitspreis enthält zumeist nicht alle Preisbestandteile. Übliche Grundpreise von 140 Euro/a (brutto) erhöhen den tariflichen Arbeitspreis bezogen auf 6000 kWh/a beispielsweise um 2,33 Ct/kWh. 

Das Modul 2 bietet im Bereich einer Wärmepumpen-typischen Stromentnahme von 4500…7500 kWh/a erhebliche Einsparungen bei den Stromkosten. Allerdings muss man im Blick haben, dass die höchsten Einsparungen (Ermäßigungen) dort zum Tragen kommen, wo Strom am teuersten ist. Durch die kombinierte Reduktion aus relativer Verringerung des Netzentgelt-Arbeitspreises sowie der einheitlichen Verringerung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage sinkt der prozentuale Minderungseffekt bei höherem Preislisten-Netzentgelt sogar. ■

Quellen: EnWG [1], EnFG, BNetzA-Festlegungen, StromNEV, StromNZV, MsbG, Monitoringbericht 2023, Verivox, eigene Berechnungen / jv

[1] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, 3621), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert. [§ 14a wurde zuletzt ab dem 27. Mai 2023 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 geändert.]. EnWG als Volltext

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Wissenswertes zur Stromversorgung

Wichtige Begriffe aus dem Energierecht betreffen insbesondere die unterschiedlichen Rollen:

Haushaltskunde (nach § 3 Nr. 22 EnWG): Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Letztverbraucher (nach § 3 Nr. 25 EnWG): Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

Messstellenbetreiber (nach § 3 Nr. 26b EnWG): Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt.

Netznutzer (nach § 3 Nr. 26b EnWG): Natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen.

Stromlieferanten (nach § 3 Nr. 31c EnWG): Natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Wobei nach § 3 Nr. 15c EnWG gilt, dass ein Energielieferant ein Gaslieferant oder Stromlieferant ist.

Marktlokation / Zählpunkt (nach StromNZV): Die mit dem Stromnetz verbundenen Einspeise- bzw. Entnahmestellen entsprechen Marktlokationen (ehemals Zählpunkte) im Sinne der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). In einer Marktlokation wird Energie entweder erzeugt oder verbraucht. Die Marktlokation stellt einen Anknüpfungspunkt für Belieferung und Bilanzierung dar.

Netzbetreiber, Netznutzer, Stromversorger, Stromkunde

Wenngleich die Netzbetreiber für die Stromlieferung technisch-physikalisch verantwortlich zeichnen, sind für die Belieferung der gut 52 Mio. Marktlokationen der Letztverbraucher mit Elektrizität die über 1400 Elektrizitätslieferanten zuständig. Im Normalfall kann der Stromkunde aus einer Vielzahl von verschiedenen regionalen oder bundesweiten Anbietern für jede Marktlokation seinen Elektrizitätslieferanten wählen. Nur bei der Belieferung im Rahmen der Grundversorgung besteht kein Wahlrecht des Lieferanten.

Wichtig: Bei Haushaltskunden mit der üblichen All-inclusive-Belieferung (also ohne einen direkten Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Haushaltskunden) ist der Elektrizitätslieferant (Stromversorger) des Letztverbrauchers der Netznutzer und führt die Netzentgelte an den Netzbetreiber ab. Die Netznutzung durch Lieferanten ist auch allgemein der Regelfall. Zulässig ist aber auch die Netznutzung durch Letztverbraucher, der die Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber abführen muss.

Energienetze sind natürliche Monopole, dadurch unterliegen die Netzentgelte der Regulierung durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden. Stromlieferanten können die Netze diskriminierungsfrei nutzen, sodass hier insbesondere der Wettbewerb für geringe Preise sorgt. Beinflussbar sind durch den Stromlieferanten jedoch nur die Preisbestandteile Beschaffung sowie Vertrieb und Marge (durchschnittlich 5,26 Ct/kWh zum Stichtag 1. April 2023 laut Monitoringbericht 2023). Nicht (allein) beeinflussen kann er das Netzentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe, die Umlagen nach KWKG und § 19 StromNEV, die Offshore-Netzumlage, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer.

Für bestimmte Nutzungsfälle kann jedoch der Betreiber bestimmter Verbrauchseinrichtungen direkt oder indirekt Einfluss auf die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und das Netzentgelt nehmen. Wie hoch die Konzessionsabgabe bei Heizstrom sein darf, darüber gibt es auch nach einer „Sektoruntersuchung Heizstrom“ durch das Bundeskartellamt unterschiedliche Auffassungen. Die Konzessionsabgaben für Tarifkunden, Schwachlasttarife und Sondervertragskunden werden im Konzessionsvertrag zwischen der Kommune und dem jeweiligen Netzbetreiber geregelt.

Die meisten Netzbetreiber erheben heute eine verringerte Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh. Beim Heizstrom-Abnahmefall Wärmepumpe mit 7500 kWh/a lag die Konzessionsabgabe laut dem Monitoringbericht 2023 am Stichtag 1. April 2023 bei einem arithmetischen Mittelwert von 0,40 Ct/kWh (netto) mit einer Streuung von 0,11…1,32 (netto, zwischen 10 und 90 % der Werte). Zum Vergleich: Für Haushaltsstrom lag zum gleichen Stichtag die mengengewichtete Konzessionsabgabe bei 1,61 Ct/kWh. Was vor Ort genau gilt, erfordert einen Blick ins Preisblatt des Verteilnetzbetreibers.

Wer ist vor Ort der Netzbetreiber?

In Deutschland gibt es fast 900 Verteilernetzbetreiber (VNB) – aber jedem Netzanschluss ist ein Netzbetreiber fest zugordnet. Um herauszufinden, wer der zuständige Verteilnetzbetreiber ist, gibt es neben der Internetsuche zwei einfache Wege:
1. auf der letzten Stromrechnung nachschauen oder
2. auf dem Stromzähler nachschauen

Zumeist wird vom Stromanbieter auf beiden der Namen des Netzbetreibers angegeben. Wird nur die 13-stellige Codenummer des Netzbetreibers angegeben, kann man mir ihr beim BDEW-Unternehmen Energie Codes und Services GmbH den Netzbetreiber ermitteln.

Struktur der öffentlichen Stromnetze

Die Stromnetze sind in verschiedene Ebenen unterteilt, je nachdem, wie die elektrische Energie transportiert und verteilt wird. Diese Ebenen umfassen Höchst-, Hoch-, Mittel- und Niederspannung. Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung (ÜNB) gibt es in Deutschland nur vier, Haushaltskunden haben im Rahmen ihrer Energielieferungen mit ihnen keine direkten Berührungspunkte. Sie werden über kleinteilig strukturierte Niederspannungsnetze mit einer Spannung von ungefähr 230 / 400 V versorgt.

Bild 9 Den Verteilnetzbetreiber kann man nicht frei wählen, er ist physikalisch an die Marktlokation gekoppelt.

Matthias Buehner – stock.adobe.com

Bild 9 Den Verteilnetzbetreiber kann man nicht frei wählen, er ist physikalisch an die Marktlokation gekoppelt.

Verantwortlich sind hierfür die Verteilernetzbetreiber (VNB). 2023 waren bei der Bundesnetzagentur 866 VNB registriert. 773 davon haben weniger als 100 000 und 667 weniger als 30 000 angeschlossene Kunden. 83 VNB haben 100 000 oder mehr angeschlossene Kunden. Für 2022 weist die Statistik der Bundesnetzagentur in Deutschland 52,16 Mio. Marktlokationen (Zählpunkte) bei Letztverbrauchern auf, davon sind 49,1 Mio. Marktlokationen bei Haushaltskunden, wobei jeder Letztverbraucher über mehrere Marktlokationen mit dem Stromnetz verbunden sein kann, beispielsweise für Haushaltsstrom, eine Wärmepumpe oder eine Ladestation.

Den Verteilnetzbetreiber kann man nicht frei wählen, er ist physikalisch an die Marktlokation gekoppelt. Diese Eigenschaft hat große Auswirkungen auf die Elektrizitätspreise für die Letztverbraucher, denn jeder Verteilnetzbetreiber legt in einem regulatorischen Rahmen die Netznutzungsentgelte (Netzentgelte) für die jeweiligen Verwendungen fest.

Die Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber haben bei den Haushaltskunden einen erheblichen Anteil an den Stromtarifen. Aufgrund der lokalen Abhängigkeiten kann somit ein bundesweit verfügbarer Stromtarif bei der Berücksichtigung tatsächlicher Kosten ohne Clusterung 866 unterschiedliche Preise haben. Unterschiedliche Netzentgelte ergeben sich insbesondere aus der Besiedlungsdichte, den Kosten für das Engpassmanagement, dem Alter der Netze und der Qualität der Netze.

Netzentgelte

Über die Netzentgelte wird der größte Teil der Kosten für den Ausbau und die Wartung der Stromnetze, die beim Energietransport entstehenden Übertragungsverluste und weitere Maßnahmen zur Systemsicherheit bei den Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreibern finanziert. Im Jargon der Energiewirtschaft: „Über die Netzentgelte werden die Kosten für das Stromnetz auf den Letztverbraucher gewälzt.“

Das sind insbesondere Investitionen (aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen sowie den Wert neu gemieteter bzw. gepachteter Sachanlagen) sowie Aufwendungen aus der Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, die während des Lebenszyklus einer Anlage zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen dienen.

Wird in Deutschland über Kosten für Stromnetze diskutiert, geht es zumeist um die Höchstspannungsnetze der ÜNB. Dabei sind die Investitionen der VNB seit Jahren höher als die der ÜNB. Die Aufwendungen der VNB übertreffen die Aufwendungen der ÜNB um fast den Faktor 10 (2022: 3,1 Mrd. Euro VNB und 0,36 Mrd. Euro bei den ÜNB). Auch hier zeigt sich die Kleinteiligkeit: Im Jahr 2022 lag die Investitions- und Aufwendungssumme bei 665 der VNB in einem Bereich von nur 1…5 Mio. Euro.

Die Kosten für die Stromnetze werden nach Abzug der Erträge bis zur Niederspannungsebene gewälzt, die die ihr zugeordneten Kosten komplett decken muss. Die Entwicklung des durchschnittlichen Netzentgelts für Haushaltskunden (2500…5000 kWh/a) hat eine eindeutig steigende Tendenz. Im Jahr 2023 lag es im bundesweiten Durchschnitt bei 8,98 Ct/kWh (netto, zzgl. 0,37 Ct/kWh für den Messstellenbetrieb). Die Varianz ist allerdings erheblich und reichte im Jahr 2023 von 4,77 bis 31,42 Ct/kWh (netto). Aggregiert für Bundesländer lag die Varianz mengengewichtet zwischen 6,27 Ct/kWh (netto, Bremen) und 12,45 Ct/kWh (netto, Brandenburg). Auch beim Grundpreis gab es 2023 eine erhebliche Spannbreite von 7 bis 120 Euro/a mit einem mengengewichteten Mittelwert von 66 Euro/a. 40 VNB haben 2023 keinen Grundpreis für die Stromversorgung erhoben.

Beim Heizstrom-Abnahmefall Wärmepumpe mit 7500 kWh/a lag das Netzentgelt laut dem Monitoringbericht 2023 der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt am Stichtag 1. April 2023 bei einem arithmetischen Mittelwert von 3,54 Ct/kWh (netto, zzgl. Messstellenbetrieb) mit einer Streuung von 1,71…5,58 (netto, zwischen 10 und 90 % der Werte, zzgl. Messstellenbetrieb von 0,11…0,50 Ct/kWh).